Tritt ein Wechsel des Halters beispielsweise durch den Verkauf des Fahrzeugs ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Man bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.
Als Verkaufender sollte man sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen schriftlich bestätigen lassen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP)
- sowie sonstiger Unterlagen beispielsweise Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen.
Beim Verkauf ins Ausland sollte das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb gesetzt werden, damit Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (mittels Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug usw.)
Rechtsgrundlage
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verkaufsmitteilung
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben wurde, enthalten.
Zusätzlich können Sie sich auch die Übergabe der Kennzeichen und des Fahrzeugs bestätigen lassen.