Wer beabsichtigt, Freunde oder Verwandte aus dem visumpflichtigen Ausland einzuladen, muss sich dazu verpflichten, die Kosten für deren Lebensunterhalt und gegebenenfalls für die Ausreise zu tragen. Das ist die sogenannte „Verpflichtungserklärung“ für den Touristenaufenthalt (nach §§ 66,67 und 68 AufenthG). Diese kann online vorbereitet bzw. vollständig abgegeben werden oder wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerportals im Haupteingangsbereich des Main-Kinzig-Forums entgegengenommen.
Elektronische Verpflichtungserklärung
>> zum Online-Formular sowie ausführliche Hinweise der elektronischen Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung vor Ort abgeben
Als Einladende oder Einladender müssen die jeweiligen Bürgerinnen und Bürger persönlich anwesend sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist nicht möglich.
Voraussetzung: Der Gastgeber (Einlader) muss mit Hauptwohnsitz im Main-Kinzig-Kreis gemeldet sein und die Bonität muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. >> Ausführliche Informationen
Verpflichtungserklärungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung: Rufnummer 06051 85-0
Für die Verpflichtungserklärungen werden folgende Unterlagen benötigt, und zwar im Original (keine Kopie):
- gültiger Personalausweis oder gültiger ausländischer Pass
- Einkommensnachweise; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Gehalts- bzw. Lohnabrechnung der letzten drei Monate, bei Selbstständigen oder Freiberuflichen der letzte Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) oder eine Bescheinigung eines/r Steuerberaters/-in über das aktuelle monatliche Nettoeinkommen, bei Nichterwerbstätigen durch sonstige Nachweise (z.B. Vorlage des aktuellen Rentenbescheids)
- weiterhin können Nachweise über Mieteinnahmen berücksichtigt werden (Mietverträge und Kontoauszüge der letzten drei Monate, letzter Einkommensteuerbescheid)
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 29 €.
Formulare und Anträge zum Download:
Verpflichtungserklärung - Antrag
Verpflichtungserklärung - Kostenübernahmeerklärung
Verpflichtungserklärung - Erklärung des Verpflichtungsgebers