Aufgrund einer internen Fortbildungsmaßnahme sind die Zulassungsstellen Hanau, Linsengericht und Schlüchtern am Mittwoch, den 12.02.2025, ganztägig geschlossen.

Aufgrund einer internen Fortbildungsmaßnahme sind die Zulassungsstellen Hanau, Linsengericht und Schlüchtern am Mittwoch, den 12.02.2025, ganztägig geschlossen.
Termine sind über das Online-Terminbuchungstool zu buchen.
Aufgrund von personellen Engpässen kann es derzeit zu längeren Vorlaufzeiten bei den Terminen kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Oft werden durch Terminabsagen kurzfristig Termine in den verschiedenen Außenstellen frei. Auch lohnt es sich in einer anderen Außenstelle nach einem freien Termin zu schauen.
Es wird darum gebeten, nicht benötigte Termine zeitnah zu stornieren. Durch die Stornierungen werden immer wieder Einzeltermine tagesaktuell frei – hier lohnt sich ein regelmäßiger Blick in die Terminvergabe.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen können auch die i-Kfz - Online-Verfahren der Zulassungsbehörde genutzt werden.
In der Zulassungsstelle Schlüchtern werden sämtliche Vorgänge ausschließlich mit Termin bearbeitet.
In den Zulassungsstellen Linsengericht und Hanau werden Vorgänge mit und ohne Termin erledigt. Die Auflistungen der entsprechenden Vorgänge ist im Anschluss aufgeführt.
Die Buchung eines Termins ist ausschließlich über das Online-Terminbuchungstool durchzuführen.
Bei dem Termin müssen alle erforderlichen Formulare komplett und exakt ausgefüllt sein.
Alle notwendigen Papiere müssen vollständig vorliegen.
Wunschkennzeichen müssen vorab reserviert sein.
Nur diese Vorgänge werden an den Standardschaltern in den Zulassungsstellen Gelnhausen und Hanau ohne Termin bearbeitet.
Diese Vorgänge werden NICHT in der Zulassungsstelle Schlüchtern durchgeführt.
Alle erforderlichen Formulare müssen komplett und exakt ausgefüllt sein.
Alle notwendigen Papiere müssen vollständig vorliegen.
Öffnungszeiten für die Standardschalter. (siehe unter Terminanfrage und Öffnungszeiten)
Es werden Wartenummern vergeben.
Die Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle haben die wichtigsten Informationen für ukrainische Geflüchtete zusammengefasst:
Hinweise für ukrainische Geflüchtete (Deutsch)
Hinweise für ukrainische Geflüchtete (Ukrainisch) - Пам'ятки для українських біженців
In den Außenstellen der Kreisverwaltung (Schlüchtern, Linsengericht, Hanau) ist ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich. Folgende Bezahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung: EC-Karte, VISA-Kreditkarte, MASTERCARD-Kreditkarte, Sparkassen-App für mobiles Bezahlen, Google-Pay und Apple-Pay.
Zulassungsvorgänge können an allen Standorten der Zulassungsbehörde des MKK vorgenommen werden.
Ausnahmen:
Besucheranschrift
Dörnigheimer Straße 1
63452 Hanau
Kontakte
Tel.: 06181 292-22637
Fax: 06181 292-22608
Kontakt für Rote Kennzeichen
Öffnungszeiten
Mo., Mi., Do.: 07:00 Uhr - 12:45 Uhr
Di.: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:45 Uhr
Fr.: 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Geschlossen
an Feiertagen
und immer am 24. und 31. Dezember
Besucheranschrift
Im Niederfeld
63589 Linsengericht
Kontakte
Tel.: 06051 85-14240
Fax: 06051 85-14242
Kontakt für Rote Kennzeichen
Öffnungszeiten
Mo., Di., Mi.: 07:00 Uhr - 12:45 Uhr
Do.: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:45 Uhr
Fr.: 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Geschlossen
an Feiertagen
und immer am 24. und 31. Dezember
Besucheranschrift
Am Elmacker 2
36381 Schlüchtern
Kontakte
Tel.: 06181 292-22637 o. 06051 85-14240
Fax: 06181 292-22608 o. 06051 85-14242 o. 06661 970-16230
Kontakt für Rote Kennzeichen
In der Zulassungsstelle Schlüchtern werden alle Vorgänge ausschließlich mit Termin bearbeitet.
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr.: 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Geschlossen
an Feiertagen
und immer am 24. und 31. Dezember
Aufgrund der aktuellen Situation ist die telefonische Erreichbarkeit der Zulassungsbehörde schwierig.
Die Zulassungsbehörde bittet darum, sich bei Fragen und Anliegen zu Zulassungsangelegenheiten per E-Mail an zulassung@mkk.de zu wenden. Die E-Mail sollte das genaue Anliegen, evtl. Dokumente sowie das Kennzeichen, wenn vorhanden, beinhalten. Für eventuelle Rückfragen sind bitte Name und Telefonnummer mit anzugeben.
Die Buchung eines Termins ist ausschließlich über das Online-Terminbuchungstool durchzuführen.
Tritt ein Wechsel des Halters beispielsweise durch den Verkauf des Fahrzeugs ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Man bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.
Als Verkaufender sollte man sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen schriftlich bestätigen lassen:
Beim Verkauf ins Ausland sollte das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb gesetzt werden, damit Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (mittels Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug usw.)
Rechtsgrundlage
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verkaufsmitteilung
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben wurde, enthalten.
Zusätzlich können Sie sich auch die Übergabe der Kennzeichen und des Fahrzeugs bestätigen lassen.
Zulassung für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung
Wer ein Neufahrzeug zulassen möchte, für das keine Typengenehmigung vorliegt, braucht eine Einzelgenehmigung. Auch wer ein gebrauchtes Fahrzeug, für das z.B. wegen technischer Änderungen keine Typengenehmigung vorliegt, im Straßenverkehr führen will, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis. Das gleiche gilt für nicht getypte Fahrzeuge aus dem Ausland sowie Fahrzeuge die nicht mehr im deutschen Zulassungsregister eingetragen sind und kein Nachweis über die Typengenehmigung vom Hersteller vorgelegt werden kann.
Die Einzelgenehmigung/Einzelbetriebserlaubnis ist Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs.
Bisher wurden diese Genehmigungen in allen Zulassungsbehörden der Landkreise ausgestellt. Diese sind künftig nicht mehr bei jedem Landkreis erhältlich. In Hessen dürfen das nur noch die Kreise Fulda und Marburg-Biedenkopf. Für Kfz-Halter im Main-Kinzig-Kreis, die eine solche besondere Genehmigung benötigen, heißt das: Sie müssen zunächst einen Antrag auf Einzelgenehmigung/Einzelbetriebserlaubnis bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Fulda stellen. Die Zulassungsstellen in Gelnhausen und Hanau übernehmen gerne die Übersendung des Antrages per E-Mail oder Fax nach Fulda.
Zusätzlich zum Antrag muss ein Gutachten einer technischen Prüfstelle oder eines technischen Dienstes bei der Behörde vorgelegt werden. Weiterhin ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich.
Die Bearbeitung des Antrages in Fulda dauert ca. 3 Werktage. Die Genehmigung wird per Post zugeschickt.
Anträge auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen z.B. für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft oder für Kraftfahrzeuge von Schwerbehinderten und bei Festsetzung eines Anhängerzuschlags sind beim Hauptzollamt Darmstadt einzureichen.
Hauptzollamt Darmstadt
Zollamt Hanau
Hafenstraße 3
63450 Hanau
Tel.: 06181 / 30791-0
Bei Steuerrückständen erfolgt grundsätzlich keine Zulassung.
Bei jedem Zulassungsvorgang wird ein gültiges Ausweisdokument benötigt. Zusätzlich müssen ausländische Mitbürger*Innen den Aufenthaltstitel vorlegen. Der Aufenthaltstitel muss die aktuell gültige Adresse beinhalten. Der Aufenthaltstitel allein ist kein Ausweisdokument. Personen mit einer Auskunftssperre müssen zusätzlich eine aktuell gültige Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorlegen. Werden Dritte mit der Ausführung beauftragt, sind eine Vollmacht sowie das gültige Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten vorzulegen. Alle Ausweisdokumente sind im Original vorzulegen. Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs erfolgt ausschließlich am Ort des Hauptwohnsitzes.
Bei fast allen Zulassungsvorgängen ist der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung zu erbringen. Da in der jüngsten Vergangenheit im Main-Kinzig-Kreis eine signifikante Häufung von Verdachtsfällen auf gefälschte oder manipulierte HU-Stempel aufgetreten ist, wird derzeit der HU-Stempel als alleiniger Nachweis sehr kritisch betrachtet und verstärkt kontrolliert. Aus diesem Grund ist sich darauf einzustellen, dass zusätzlich ein Hauptuntersuchungsbericht im Original bzw. eine sog. Zweitschrift vorzulegen ist. Bei Verlust des HU-Berichts kann von der jeweiligen Prüforganisation (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) problemlos eine Zweitschrift ausgestellt werden. Hierzu benötigen die Prüfungsorganisationen lediglich ein paar Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Viele Prüfungsorganisationen faxen die Zweitschrift auch auf Wunsch direkt an die Zulassungsbehörde. Dies nimmt in der Regel nur kurze Zeit in Anspruch.
Die Mitarbeiter*Innen der Zulassungsbehörde des MKK werden bei der Suche nach den Kontaktdaten der Prüfungsorganisationen gerne behilflich sein.
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist zu berücksichtigen, dass sich Käufer*Innen nicht allein auf einen HU-Stempel als Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung verlassen können. Käufer*Innen sollten sich immer den Hauptuntersuchungsbericht im Original vom Verkäufer*Innen aushändigen lassen. So können bei der Prüfungsorganisation das Ergebnis oder bestimmte Eintragungen selbst hinterfragt werden.
Informationen zur Zuteilung von Kurzkennzeichen für Brauchtumsfahzeuge können dem folgenden Merkblatt entnommen werden.
Seit dem 1. Oktober 2019 besteht die Möglichkeit bei der Umschreibung eines Fahrzeugs auch mit Halterwechsel bundesweit das Kennzeichen beizubehalten. Diese Regelung gilt nun nicht mehr nur bei Umzug, sondern auch bei Wechsel des Fahrzeughalters. Die Umschreibung bei der Zulassungsbehörde oder über i-Kfz Online-Umschreibung entfällt hierdurch nicht.
Stempelplaketten sind erst nach Aufforderung durch den Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde zu entfernen. Stempelplaketten dürfen nicht eigenmächtig entfernt werden.
Das eigenmächtige Entfernen der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt, eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge.
Reservierungen nach einer Außerbetriebsetzung und die Kennzeichenübernahme auf ein anderes/neues Fahrzeug sind nicht möglich.
Ausnahme: Zur Durchführung der i-Kfz-Online-Verfahren ist das Entfernen der Stempelplaketten zum Freilegen der notwendigen Sicherheitscodes gestattet.
Mit Einführung der i-Kfz Stufe 4 wurden ab dem 01.09.2023 die Möglichkeiten zur Nutzung des Online-Portals der Zulassungsbehörde des MKK wesentlich erweitert. Die Zulassungs- und Abmeldeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.09.2023 auch von juristischen, beruflich selbstständigen o. freiberuflichen Personen online beantragt werden.
Folgende Online-Services sind möglich:
Voraussetzungen und Ausnahmen:
Die vorgenannten Online-Zulassungen und -Abmeldungen (Außerbetriebsetzung) für Fahrzeuge aus dem Main-Kinzig-Kreis können unter folgendem Link vorgenommen werden:
Weitere Informationen zur Vorgehensweise und notwendige Voraussetzungen:
>>Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
Seit 01.01.2021 ist für die Bürger*Innen der Stadt Hanau inkl. Stadtteile und Unternehmen mit Betriebssitz in der Stadt Hanau inkl. Stadtteile allein der Bürgerservice der Stadt Hanau im City Center, Kurt-Blaum-Platz 8 für alle Zulassungsangelegenheiten zuständig.
Terminanfragen und Wunschkennzeichenreservierungen müssen ab sofort über die Internetseite der Stadt Hanau an die Zulassungsbehörde der Stadt Hanau gerichtet werden.
Die iKfz-Online-Verfahren im Online-Portal des Main-Kinzig-Kreises können von den Bürger*Innen der Stadt Hanau inkl. Stadtteile und den Unternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Hanau inkl. Stadtteile nicht mehr genutzt werden.
Die Bundesregierung hat eine Neufassung der FZV beschlossen und am 28.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese tritt mit Wirkung zum 01.09.2023 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen in Kürze (nicht abschließend):
Die Änderungen können zudem den nachfolgenden Dokumenten entnommen werden:
Bei Finanzierung/Leasing bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Neuzulassung vorgenommen werden soll.
Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Neuzulassung eines Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein fabrikneues Kfz online zuzulassen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.
Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Umschreibung vorgenommen werden soll. Bei der Wiederzulassung ist die Zusendung nicht erforderlich.
Seit dem 01. Oktober 2017 ist die internetbasierte Wiederzulassung eines Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein Kfz online wiederzuzulassen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.
Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Umschreibung mit oder ohne Halterwechsel und mit oder ohne Kennzeichenmitnahme eines gebrauchten Fahrzeugs eingeführt. Was benötigt wird, um ein gebrauchtes, zugelassenes Kfz online umzuschreiben und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.
Für Kleinkrafträder besteht die Möglichkeit i.S.d. § 3 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) eine freiwillige Zulassung zu beantragen.
Mit dem Antrag auf eine freiwillige Zulassung i.S.d. § 3 Abs. 4 FZV fallen diese Fahrzeuge unter die regulären Zulassungsbestimmungen (u.a. Versicherungspflicht, Zuteilung eines Fahrzeugbriefes, Identifikation des Fahrzeugs, Kennzeichenanbringungsfläche).
Es wird ein reguläres, zweizeiliges Kennzeichen (ugs. auch Kuchenblech) zugeteilt. Da es sich weder um ein Leichtkraftrad, noch um ein Kraftrad handelt, wird kein Leichtkraftrad- oder Kraftradkennzeichen zugeteilt.
Diese Fahrzeuge sind nicht steuerpflichtig und nicht hauptuntersuchungspflichtig. Es entfällt daher die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates und eines Hauptuntersuchungsberichtes.
Erforderliche Unterlagen:
Elektro-Kleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) können nicht freiwillig zugelassen werden.
Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die bei einem Versicherungsunternehmen beantragt werden kann.
Das Fahrzeug muss vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.
Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs benötigt.
Fahrzeuge ohne Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung müssen eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde in Fulda beantragen. Die Zulassung verzögert sich um einige Werktage.
Ggf. muss das Fahrzeug vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.
Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs benötigt.
Fahrzeuge ohne Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung müssen eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde in Fulda beantragen. Die Zulassung verzögert sich um einige Werktage.
Ggf. muss das Fahrzeug vor Beantragung der Zulassung vorgefahren werden.
Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs benötigt.
Zusätzlich werden die Unterlagen aus der Rubrik Zulassung und Umschreibung eines KFZ benötigt.
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person sind zusätzlich zu den notwendigen Unterlagen für eine Fahrzeugzulassung folgende Unterlagen / Nachweise vorzulegen:
Die Stempelplaketten werden durch den Sachbearbeiter der Zulassungsstelle entfernt. Das eigenmächtige Entfernen oder der Verlust der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt, eine Kennzeichensperre und Umkennzeichnung zur Folge. Reservierungen nach der Außerbetriebsetzung sind nicht möglich. Wird das Fahrzeug wieder zugelassen, werden neue Kennzeichen zugeteilt. Die Kennzeichenübernahme auf ein neues Fahrzeug ist nicht möglich.
Bei Diebstahl der Fahrzeugpapiere und / oder Kennzeichen ist die entsprechende Anzeige der Polizei vorzulegen.
Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bei einem Finanzierungsinstitut hinterlegt sein, muss diese/r an die Zulassungsstelle gesendet werden. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Außerbetriebsetzung vorgenommen werden soll.
Eine Außerbetriebsetzung kann bei den entsprechenden Voraussetzungen auch online über i-Kfz Online-Außerbetriebsetzung durchgeführt werden. Infomationen zur Vorgehensweise sind unter Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) nachlesbar.
Wurde ein Pkw oder Lkw bis 3,5 Tonnen verschrottet, müssen für die Außerbetriebsetzung folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Hinweis:
Die Stempelplaketten werden durch den Sachbearbeiter der Zulassungsstelle entfernt. Das eigenmächtige Entfernen oder der Verlust der Stempelplaketten hat grundsätzlich die Abgabe einer kostenpflichtigen Versicherung an Eides statt und eine Kennzeichensperre zur Folge. Reservierungen nach der Außerbetriebsetzung sind nicht möglich. Die Kennzeichenübernahme auf ein neues Fahrzeug ist nicht möglich.
Bei Diebstahl der Fahrzeugpapiere und / oder Kennzeichen ist die entsprechende Anzeige der Polizei vorzulegen.
Bei Änderung der Halteranschrift innerhalb der Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).
Hierbei handelt es sich um eine Änderung des Zulassungsbezirks und damit um eine Umschreibung. Das Kennzeichen kann auf Wunsch beibehalten werden. Die Änderung der Adressdaten bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist nicht möglich.
bei Umzug mit Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und II:
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
bei Umzug mit Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes:
alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief
Bei einem Umzug vom Main-Kinzig-Kreis in die Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).
Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau (Dörnigheimer Str. 1 / Linsengericht / Schlüchtern), bei der die Zulassung / Umschreibung vorgenommen werden soll.
bei Zuzug mit Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und II:
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
bei Zuzug mit Besitz des alten Fahrzeugscheines und Fahrzeugbriefes:
alter Fahrzeugschein und alter Fahrzeugbrief
bei Zuzug mit Umschreibung des Fahrzeuges auf ein Kennzeichen des Main-Kinzig-Kreises (ohne Stadt Hanau):
Bei Finanzierung/Leasing bitte die Fahrzeugpapiere an die Zulassungsstelle senden lassen. Bitte beim Finanzierungsinstitut die Filiale angeben (Hanau/Linsengericht/Schlüchtern), bei der die Zulassung/Umschreibung vorgenommen werden soll.
Bei Zuzug in die Stadt Hanau liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle der Stadt Hanau, Kurt-Blaum- Platz 8 (im EG des City Centers Hanau).
Seit dem 01. Oktober 2019 ist die internetbasierte Adressänderung eingeführt. Dieses betrifft den Umzug innerhalb des Main-Kinzig-Kreises (ohne Stadt Hanau).
Ebenso ist seit dem 01. Oktober 2019 die Umschreibung ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme eingeführt. Dieses gilt für einen Zuzug in den Main-Kizing-Kreis (ohne Stadt Hanau). Davon betroffen ist auch der Umzug von der Stadt Hanau in den Main-Kinzig-Kreis.
Für den Zuzug in die Stadt Hanau, auch bei Umzug vom Main-Kinzig-Kreis in die Stadt Hanau, ist das Online-Portal der Stadt Hanau zu nutzen.
Was benötigt wird, um die Änderung der Adresse bzw. die Umschreibung durchzuführen und wie dies funktioniert, kann den folgenden Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) entnommen werden.
Für die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge mit Standort in der Stadt Hanau und / oder Empfangsberechtigten aus der Stadt Hanau ist die Zulassungsbehörde / Bürgerservice der Stadt Hanau zuständig.
Ausfuhrkennzeichen werden befristet zugeteilt.
Das Fahrzeug besitzt keine gültige Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung. In diesem Fall wird das Kurzzeitkennzeichen auf Fahrten zu einer Werkstatt bzw. Prüfstelle innerhalb des Main-Kinzig-Kreises oder einem direkt angrenzenden Landkreis zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung beschränkt. (§ 42 Abs. 6 und 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Zusätzlich fallen Gebühren für die Umstellung auf neuere Zulassungsbescheinigungen und für die Briefübersendung bei Finanzierung / Leasing an.
Sofern es sich um ein Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV von einer technischen Prüfstelle handelt, ist vor Eintragung der technischen Änderung die Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung bei der Bündelungsbehörde Fulda zu beantragen.
Bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung erforderlich. Die Kennzeichen des Fahrzeugs werden zur Fahndung ausgeschrieben. Es erfolgt eine Kennzeichensperre.
Die für die Umkennzeichnung erforderlichen Unterlagen sind unter der Rubrik Verlust und Diebstahl gesondert aufgeführt.
Sind keine Dokumente oder Unterlagen mehr vorhanden, bittet die Zulassungsbehörde vor der Beantragung neuer Fahrzeugpapiere per E-Mail zulassung@mkk.de um Kontaktaufnahme.
Die Bearbeitung 06er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen) erfolgt überwiegend nur nach Terminvereinbarung!
Terminvereinbarung unter Rote-Kennzeichen@mkk.de
Neubeantragung von 06er-Kennzeichen
Verlängerung der Gültigkeit / erneute Zuteilung der 06er-Kennzeichen
Rückgabe der 06er-Kennzeichen
Die Bearbeitung 07er-Kennzeichen (Rote Dauerkennzeichen) erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung!
Terminvereinbarung unter Rote-Kennzeichen@mkk.de
Neubeantragung von 07er-Kennzeichen
Eintragung / Austragung eines Fahrzeugs
Rückgabe der 07er-Kennzeichen
Nicht selten wird bei der Zulassung eines importierten Fahrzeugs der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (umgangssprachlich "US - Kennzeichen") geäußert. Es handelt sich hierbei um Kennzeichen mit dem Maßen 255*130 mm, die nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) grundsätzlich nur für Leichtkrafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen vorgesehen sind. Derartige Kennzeichen können in bestimmten Einzelfällen durch eine Ausnahmegenehmigung auch an andere Fahrzeuge (z.B. PKW) zugeteilt werden.
Zur Überprüfung, ob ein verkleinertes Kennzeichen zugeteilt wird, ist eine Vorfahrt des Fahrzeugs erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Einzel- und Ausnahmeentscheidung. Im Rahmen eines Termins wird das grundsätzliche Procedere und die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Führen verkleinerter zweizeiliger Kennzeichen erläutert. Zudem wird anhand von Kennzeichenrohlingen am Fahrzeug überprüft, welche Kennzeichen angebracht werden können. Die Vorfahrtstermine finden nach vorheriger Terminanfrage an zulassung@mkk.de mit der Sachgebietsleitung der Zulassungsstelle statt.
Nachfolgende Schritte werden im Rahmen des Vorfahrtstermins vor Ort geprüft:
Um die Punkte 3 und 4 zu überprüfen, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen anordnen.
Es gibt mehrere Gründe, warum eine Ausnahmegenehmigung ausscheiden kann. In diesen Fällen wird empfohlen von einem Antrag abzusehen, da dieser nicht positiv entschieden werden kann. Zu den Ablehnungsgründen zählen insbesondere:
Die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ist in § 12 i.V.m. der Anlage 4 (insbesondere den Ergänzungsbestimmungen) der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt.
Die Gebühren im Zulassungswesen sind in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) bundesweit einheitlich geregelt. Neben den regulären Zulassungsgebühren für die Umschreibung / Neuzulassung des Fahrzeugs wird für die Ausnahmegenehmigung ein zusätzliche Gebühr i.H.v. mindestens 90,00 € erhoben. Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung wird nach Aufwand und unter Berücksichtigung eines angemessenen wirtschaftlichen Vorteils für ersparte Umrüstungskosten festgesetzt.
Besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens, wenn dieses von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt oder in der Einzelbetriebserlaubnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen wurde?
Im Fahrzeugschein (ZB Teil I) sind bereits Angaben zur Kennzeichenanbringungsfläche von der vorherigen Zulassungsbehörde im Feld 22 vermerkt worden. Entsteht hieraus ein Anspruch auf erneute Zuteilung eines solchen Kennzeichens? Nein. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den jeweiligen Zulassungsbezirk und kann bei Halterwechsel nicht übertragen werden. Jede Zulassungsbehörde prüft eigenständig, ob erneut eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss.
Im Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO / § 13 FG-EGV werden bereits Äußerungen zur Kennzeichenanbringung getroffen.
Warum muss eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in § 12 Abs. 6 Nr. 1 FZV angegebenen Mindestabmessungen (520*120 oder 340*240), ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.
WICHTIG: Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens.
Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
In unmittelbarer Nähe der Zulassungsstellen sind Schilderfirmen.
Die Preise für die Kennzeichenschilder variieren je nach Anbieter. Die genauen Preise sind dort zu erfragen, wobei es zu bedenken gilt, dass die Kosten für die Kfz-Kennzeichenschilder neben der Verwaltungsgebühr der Zulassungsstelle anfallen.
Die Zulassungsstellen des Main-Kinzig-Kreises befinden sich in Hanau, Linsengericht-Altenhaßlau und Schlüchtern:
KFZ-Zulassungsstelle Linsengericht Im Niederfeld 1, 63589 Linsengericht
KFZ-Zulassungsstelle Hanau Dörnigheimerstr. 1, 63462 Hanau
KFZ-Zulassungsstelle Schlüchtern Am Elmacker 2, 36381 Schlüchtern
Kund*innen mit Termin wählen sich mit dem bei der Terminbestätigung erhaltenen Code am Ticketterminal ein. Dort erhält man ein Aufrufticket und wird dann über die Aufrufanlage bzw. namentlich vom nächsten freien Sachbearbeiter aufgerufen. Die notwendigen Unterlagen, die bei der Terminbestätigung benannt wurden, sind zur Bearbeitung bereitzuhalten.
Kund*innen ohne Termin werden am Schnellschalter bedient und können sich am Ticketterminal direkt ein Aufrufticket ziehen. Man wird dann über die Aufrufanlage vom nächsten freien Sachbearbeiter aufgerufen. Vorgänge die am Schnellschalter erledigt werden können sind wie folgt:
Die erforderlichen Unterlagen für die benannten Vorgänge sind im jeweiligen Abschnitt auf der Homepage der Zulassungsbehörde aufgeführt und sind zur Bearbeitung bereitzuhalten.
Seit dem 19. Juli 2021 ist in den Außenstellen der Zulassungsbehörde (Schlüchtern, Linsengericht, Hanau) ausschließlich bargeldlose Zahlung möglich. Nachfolgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Ja! Am besten ist hierfür der Vollmachtvordruck zu verwenden.
Es ist auch daran zu denken, den Ausweis und den Ausweis des zukünftigen Halters im Original mitzubringen. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt.
Die Reservierung eines Wunschkennzeichens kann online über den Link Wunschkennzeichen reservieren vorgenommen werden. Die Reservierung des Wunschkennzeichens ist noch nicht verbindlich. Die Gebühr wird erst bei der Zulassung des Fahrzeugs auf das gewünschte Kennzeichen fällig.
Grundsätzlich sind dreistellige Kennzeichen bei jeder Kennzeichenart möglich. Da dreistellige Kennzeichen aber nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen, können diese nicht online als Wunschkennzeichen reserviert werden.
Wird ein dreistelliges Kennzeichen gewünscht, ist dies bitte im Rahmen des Zulassungsantrages vor Ort den Mitarbeitern der Zulassungsstelle mitzuteilen.
Es besteht die Möglichkeit den Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in der Zulassungsstelle online über den Link Abfrage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu überprüfen. Für die Abfrage muss die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen werden.
Zuvor muss das finanzierende Kreditinstitut oder die Leasingfirma oder der Autohändler die Zulassungsbescheinigung Teil II an die entsprechend zuständige Kfz-Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises geschickt haben.
Main-Kinzig-Forum
Barbarossastraße 16-24
63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
E-Mail: buergerportal@mkk.de