Bitte beachten Sie, dass die Wohngeldbehörde in der Zeit vom 02.12.2024-13.12.2024 telefonisch nicht erreichbar ist. Hintergrund dieser Maßnahme sind notwendige Umstellungen in der Fachsoftware sowie ein stark erhöhtes Antragsaufkommen. Diese vorübergehende Einschränkung ist erforderlich, um eine erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen abschließend bearbeiten zu können.
Erreichbarkeit
Bearbeitungszeit
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des hohen Antragsaufkommens bei Wohngeldanträgen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 6 Monaten zu rechnen ist!
Wohngeld – ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung
Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gibt es das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es gibt die Möglichkeit, einen staatlichen Zuschuss zur Miete - den Mietzuschuss - oder zu den Belastungen aus Wohnungs- oder Hauseigentum – den Lastenzuschuss - zu beantragen, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz erfüllt sind.
Konkret gibt es Wohngeld als:
- Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung sind oder im eigenen Mehrfamilienhaus wohnen
- Lastenzuschuss für Personen, die in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnen
- Mietzuschuss für Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder
- einer Einrichtung des betreuten Wohnens
Ob Sie Wohngeld beanspruchen können und –wenn ja- in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Haushaltsgröße)
- der Höhe des Gesamteinkommens (das Einkommen aller Haushaltsmitglieder)
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wichtig: Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Empfänger von Transferleistungen (z. B. ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung)
- Alleinstehende Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung, wenn sie Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.
- Freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie Anspruch auf Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes haben.
An wen kann man/frau sich wenden?
Zuständig ist das Team vom Main-Kinzig-Kreis. Einwohner/-innen der Stadt Hanau oder deren Ortsteile wenden sich bitte an die Wohngeldbehörde der Stadt Hanau.
Die Antragsformulare sind bei der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu erhalten. Diese können außerdem hier heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Anträge können per Post versendet oder bei der jeweiligen Wohngeldbehörde persönlich abgegeben werden.
Weiterführende Informationen
Über die Internetseite des Bundes sind weitere Informationen zum Thema Mietzuschuss und Wohngeld abrufbar.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Das ausgefüllte Antragsformular sowie Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung sind mitzubringen. Weitere benötigte Unterlagen und Auskünfte werden ggf. schriftlich angefordert.
Folgende Unterlagen sollen dem Antrag für Mietzuschuss beigefügt werden:
- Mietvertrag
- Aktuelle Nachweise über die Mietzahlungen (Kopie der Kontoauszüge)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder z. B. die drei letzten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, ALG I-Bescheid, aktuellster Rentenbescheid, aktuelle Nachweise über Unterhaltsleistungen oder sonstige Nachweise über regelmäßige Einkünfte
- Aktuellster Steuerbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Personalausweis
Diese Unterlagen können dem Antrag für Lastenzuschuss beigefügt werden:
- Aktueller Grundbuchauszug
- Nachweis über die Gesamtwohnfläche (Wohnflächenberechnung)
- Aktueller Grundsteuerbescheid
- Nachweis über die monatlichen Belastungen aus Darlehen, Bauspardarlehen, Krediten o. ä., Jahreskontoauszüge und aktuelle Zahlungsbelege zur monatlichen Zins- und Tilgungsleistung
- Bei Vermietung: den Mietvertrag und Kontoauszüge über die Mieteinnahmen
- Einkommensnachweise wie für einen Mietzuschuss
Wenn die Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld erfüllt sind, wird dieses in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterleistungsantrag mit aktualisierten Angaben erforderlich. Der Antrag kann bereits einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass Änderungen in den jeweiligen Verhältnissen, wie Mietminderungen oder Einkommenserhöhungen gemeldet werden müssen. Gegebenenfalls ist der aktuelle Wohngeldanspruch neu vom Amt zu prüfen. Dies ist wichtig, damit Wohngeldrückzahlungen vermieden werden können. Bei Unklarheiten gibt das Amt gerne Auskunft.
Es besteht die Möglichkeit, unverbindliche Wohngeld-Testberechnung durchzuführen. Dafür ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Ansprechpartner Wohngeld/Mietzuschuss
Herr Herbert
Telefon: 06051 85-13971
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
Frau C. Stichel
Telefon: 06051 85-13970
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
Frau Caspar-Mehmood
Telefon: 06051 85-13986
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
Frau Kleinfelder
Telefon: 06051 85-13977
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
Frau Bechert
Telefon: 06051 85-13967
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
Herr Kling
Telefon: 06051 85-13978
E-Mail: Wohngeld@mkk.de
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