Ambulante Pflege und Heimaufnahme (ergänzende Leistungen nach SGB XII)

Ambulante Pflege (Pflege zu Hause)

Pflegt ein Angehöriger und/oder ein Pflegedienst in häuslicher Umgebung, so wird die Versorgung ambulant sichergestellt. Reichen Einkommen (z.B. Rente) und die Leistung der Pflegekasse (z.B. Pflegesachleistung) zusammen nicht aus, um die Versorgung finanziell sicher stellen zu können, kann ein Antrag beim Amt für soziale Förderung und Teilhabe (Abteilung Pflege und Teilhabe) gestellt werden.

Die zu pflegende Person kann Leistungen erhalten, wenn

  • die häusliche Pflege nicht aus dem Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen (z.B. ein Sparbuch) zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden kann und
  • länger als sechs Monate Unterstützung gebraucht wird und der Pflegegrad 2 bis 5 durch den medizinischen Dienst festgestellt wurde.

Die Pflege muss selbst finanziert werden, wenn

  • der Medizinische Dienst keinen Pflegegrad oder
  • den Pflegegrad 1 festgestellt hat.

Eine finanzielle Hilfestellung zur Unterstützung im Haushalt ist möglich, wenn nur darüber die Pflege zu Hause weiter sichergestellt werden kann.

Die Pflegebedürftigkeit wird unterschieden nach den Pflegegraden 1 bis 5. Wichtig ist, dass lediglich Pflegebedürftige mit festgestelltem Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf finanzielle Hilfen zur Pflege im häuslichen Umfeld bei dem Amt für soziale Förderung und Teilhabe (SGB XII-Leistung) haben können.

Es kann eine finanzielle Hilfe bewilligt werden. Einen eigenen Pflegedienst beschäftigt die Behörde nicht.

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zur ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII auszufüllen.

Weitere Informationen können der Antrags- und Kontaktseite entnommen werden.

>> zur Antrags- und Kontaktseite

Heimpflege

Die Person in der Pflegeeinrichtung kann Leistungen erhalten, wenn

  • die Heimkosten nicht aus dem Einkommen (z.B. Rente), Vermögen (z.B. ein Sparbuch) und den Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können und
  • der Pflegegrad 2 bis 5 durch den medizinischen Dienst festgestellt wurde.

Erst nach Feststellung eines Pflegegrades kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Wurde noch kein Pflegegrad festgestellt, sollte zunächst Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufgenommen werden.

Die Pflege muss selbst finanziert werden, wenn

  • der Medizinische Dienst keinen Pflegegrad oder
  • den Pflegegrad 1 festgestellt hat oder
  • Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 € vorhanden ist oder
  • die Heimkosten aus dem eigenen Einkommen gedeckt werden können.

Hinweis:
Unterhaltspflichtig sind nur die Angehörigen der Heimbewohnenden ersten Grades in gerade Linie, also Eltern, Kinder und Adoptivkinder.

Unterhaltsfähig sind unterhaltspflichtige Personen, deren jährliches Gesamteinkommen Brutto über 100.000,00 € liegt.

Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister, Enkel, Onkel, Tanten und weitere Verwandte.

Die Pflegebedürftigkeit wird unterschieden nach den Pflegegraden 1 bis 5. Wichtig ist, dass lediglich Pflegebedürftige mit festgestelltem Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf finanzielle Hilfen zur Pflege in Pflegeeinrichtungen haben können.

Es kann die Übernahme der ungedeckten Heimkosten beantragt werden.

Für die Suche nach einem Heimplatz ist die Abteilung Leben im Alter behilflich.

Bei der Übernahme der ungedeckten Heimkosten ist zwischen den folgenden Pflegeformen zu unterscheiden:

  • Vollstationäre Pflege
    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
  • Kurzzeitpflege
    Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, kann es Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorrübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor.

    Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine Kurzzeitpflege erforderlich sein. Für einen begrenzten Zeitraum von insgesamt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen von der Pflegeklasse.

    Hinweis:
    Es können zusätzliche Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege beantragt werden. Die Pflegekasse kann hier Beratungen durchführen.
  • Teilstationäre Pflege
    Pflegebedürftige möchten meist in ihre gewohnte Umgebung bleiben. Durch eine häusliche Pflege kann eine ausreichende Versorgung aber nicht immer sichergestellt werden.

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form von Tages- und Nachtpflege. In den entsprechenden Einrichtungen werden die Personen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Die teilstationäre Pflege dient der Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege und ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege ausrichten zu müssen.

    Die teilstationäre Pflege beinhaltet auch die Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

    Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

    Hinweis:
    Es können zusätzliche Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse für die teilstationäre Pflege beantragt werden. Die Pflegekasse kann hier Beratungen durchführen.

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zur Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII auszufüllen.

Weitere Informationen können der Antrags- und Kontaktseite entnommen werden.

>> zur Antrags- und Kontaktseite