
Qualitätsentwicklung und Vereinbarungsmanagement
Gemäß der Gewährleistungsverpflichtung nach §79 SGB VIII hat der öffentliche Jugendhilfeträger sicherzustellen, dass die jugendhilferechtlich erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Damit hat der öffentliche Jugendhilfeträger auch sicherzustellen, dass bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Qualitätsentwicklung gem. §79a SGB VIII Berücksichtigung findet.
In diesem Zusammenhang ist die Stabsstelle Qualitätsentwicklung in den Bereichen der internen und externen Qualitätsentwicklung im Jugendamt Main-Kinzig-Kreis tätig.
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