Beistandschaft, Beurkundung, Amtsvormundschaft, Pflegschaft,
Koordinationsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften

Beistandschaft und Beratung

Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt nach Geburt des Kindes der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie zur Möglichkeit der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge an.

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.

Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand eines minderjährigen Kindes mit den Aufgaben der Feststellung der Vaterschaft sowie der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche inklusive der rechtlichen Vertretung des Kindes für diese Aufgabenbereiche vor dem Familiengericht.

Termine für ein persönliches Beratungsgespräch oder für die Einrichtung einer Beistandschaft können mit den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern während der telefonischen Sprechzeiten vereinbart werden.

Beurkundung

Beurkundungen können im Jugendamt kostenfrei vorgenommen werden und erstrecken sich in der Regel auf folgende Bereiche:

• Anerkennung der Vaterschaft für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern inkl. Zustimmung der Mutter und ggf. der gesetzlichen Vertreter

• Vaterschaftsanerkennungen bei anhängigen Scheidungsverfahren (Voraussetzung: Scheidungsantrag muss vor der Geburt des Kindes bei Gericht anhängig sein) und Zustimmung des Ehemannes

• Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern

• Festsetzung von Kindesunterhalt (Erstfestsetzung oder Abänderung), sofern das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beurkundungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen.

Amtsvormundschaft, Pflegschaft

Für minderjährige Kinder und Jugendliche werden durch das Amtsgericht Vormundschaften eingerichtet, wenn die Eltern die gesamte elterliche Sorge oder Teilbereiche hiervon - vorübergehend oder auf Dauer - nicht wahrnehmen können oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung nicht wahrnehmen dürfen. Als Vormund können Einzelpersonen, Vereine oder das Jugendamt eingesetzt werden. Bei der Übernahme der Vormundschaft durch das Jugendamt wird von einer Amtsvormundschaft gesprochen. Mit seiner Bestellung werden dem Vormund die Rechte und Pflichten der Eltern übertragen. Er hat die volle rechtliche Stellung des gesetzlichen Vertreters inne und vertritt somit die Interessen des Mündels.

Für Kinder minderjähriger Mütter tritt die Amtsvormundschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein. Hier liegt das wesentliche Bestimmungsrecht jedoch bei der jungen Mutter. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der jungen Mutter.

Im Gegensatz zu der Vormundschaft beinhaltet eine Pflegschaft nicht die gesamte elterliche Sorge, sondern nur Teilbereiche, wie z. B. die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht.

Koordinationsstelle ehrenamtliche Vormundschaften

Mit der Koordinationsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften hat das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises sein Angebot entsprechend den Anforderungen der Vormundschaftsreform erweitert.

Ein Kind auf dem Weg zum Erwachsenwerden zu begleiten, ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe. In der Regel wird diese Aufgabe von den Eltern wahrgenommen. Leider gibt es vielfältige Gründe, warum genau dies nicht möglich ist. Gründe hierfür können sein, wenn Eltern verstorben sind, Eltern aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entsprechend auszuführen oder die Kinder und Jugendlichen sich ohne ihre Eltern in Deutschland befinden.

In diesen Fällen brauchen das Kind bzw. der Jugendliche einen Vormund oder eine Vormundin, der sich für den jungen Menschen Zeit und sich stark macht, verantwortungsvolle Entscheidungen trifft sowie kontinuierlich an seiner Seite steht.

Die Koordinationsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften unterstützt bei der Führung der Vormundschaft/Pflegschaft durch Schulungen und Beratung.

Sie möchten gern mehr über eine ehrenamtliche Vormundschaft erfahren, sich ehrenamtlich engagieren und können sich die Übernahme einer Vormundschaft für ein Kind oder Jugendlichen vorstellen?

Informationen über ehrenamtliche Vormundschaften

  • dem minderjährigen Kind/Jugendlichen zur Seite zu stehen und dessen Interessen zu vertreten
  • regelmäßiger persönlicher Kontakt
  • Förderung des minderjährigen Kindes/Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

  • Regelung der schulischen Angelegenheiten
  • Hilfestellung bei der Entwicklung einer beruflichen Perspektive
  • Mitwirkung bei der Hilfeplanung des Jugendamtes
  • Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge
  • Ggfs. Vertretung des minderjährigen Kindes/Jugendlichen im Asylverfahren
  • Regelung von Erbschaftsangelegenheiten

  • Bereitschaft, sich für minderjährige Kinder/Jugendliche zu engagieren
  • Wille, sich mit der Situation des minderjährigen Kindes/Jugendlichen vertraut zu machen
  • rechtzeitige Einholung von Hilfe bei Schwierigkeiten und Fragen
  • Teilnahme an Schulungen
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Fachkräften, Eltern, Schule und Behörden
  • Offenheit für Interkulturelles

  • Vorbildung im pädagogischen Bereich
  • Aufnahme des minderjährigen Kindes/Jugendlichen im eigenen Haushalt
  • Fremdsprachenkenntnisse oder genaue Kenntnisse über Herkunftsländer

Frau Schumann

Koordinationsstelle ehrenamtliche Vormundschaften
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

Tel. 06051 85-11470

E-Mail: Jugendamt-KSVM@MKK.de

Allgemeine Informationen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht für ein Kind zunächst der Mutter allein zu (§ 1626 a BGB). Den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, die keine Sorgeerklärung abgegeben hat, kann der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abzuhelfen, erteilt das Jugendamt der alleinsorgeberechtigten Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf deren Verlangen eine schriftliche Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (sogenanntes Negativattest). Durch die Vorlage des Negativattestes bei Behörden, Banken und weiteren Einrichtungen kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.

Die Anfrage zur Erteilung des Negativattests ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bezirk die betroffene Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen der Geburtsort und der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. Die Ausstellung der Negativbescheinigung ist kostenfrei.

  • Ein unverheiratetes Paar möchte die gemeinsame elterliche Sorge...
  • Der Vater eines Kindes erkennt die Vaterschaft nicht an...
  • Hilfe bei der Durchsetzung des Unterhalts...
  • Die Unterhaltszahlungen entsprechen nicht oder nicht mehr den aktuellen Verhältnissen...

  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 18 und § 52a SGB VIII)
  • Beurkundungen (§ 59 SGB VIII)
  • Führen von Beistandschaften (§§ 1712 ff. BGB, 55 ff. SGB VIII)
  • Führen von Amtsvormundschaften und Pflegschaften (§§ 1773 ff. BGB, §§ 1909 ff. BGB, §§ 55 ff. GB VIII)

Zuständigkeiten

Der Anfangsbuchstabe des Nachnamen des Kindes ist den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zugeordnet.

Frau Heil, Tel. 06051 85-11349

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr

Frau Lerch, Tel. 06051 85-11339

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch von 8.00 - 9.00 Uhr

Donnerstag von 13.00 - 14.00 Uhr

Frau Müller-Ullrich, Tel. 06051 85-11344

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr

Frau Jobs, Tel. 06051 85-11337

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr

Frau Pfaff, Tel. 06051 85-11336

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr

Montag und Mittwoch von 13.00 - 14.00 Uhr

Donnerstag von 13.00 - 14.00 Uhr

Frau Hörner, Tel. 06051 85-11345

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Tel. Beratungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr

Montag bis Donnerstag von 13.00 - 14.00 Uhr

Frau Honisch, Tel. 06051 85-11346

E-Mail: Jugendamt-BPV@mkk.de

Sprechzeiten: Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr

  • Herr Becker, Tel. 06051 85-11342
  • Herr Dorka, Tel. 06051 85-11352
  • Herr Koch, Tel. 06051 85-11350
  • Frau Losert, Tel. 06051 85-11351
  • Frau Alt-Gold, Tel. 06051 85-11341

E-Mail: Jugendamt-Amtsvormundschaft@mkk.de

Geschäftszimmer: Frau Honisch, Tel. 06051 85-11346

  • Frau Losert, Tel. 06051 85-11351
  • Herr Dorka, Tel. 06051 85-11352
  • Herr Koch, Tel. 06051 85-11350

E-Mail: Jugendamt-Amtsvormundschaft@mkk.de

Geschäftszimmer: Frau Honisch, Tel. 06051 85-11346

Frau Schumann, Tel. 06051 85-11470

E-Mail: Jugendamt-KSVM@mkk.de

Geschäftszimmer

Antrag

Antrag auf Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister:

Sachgebietsleiterin

Hinweis

Weitere Informationen sowie die zuständigen Ansprechpartner enthalten die Seiten des Familienportals:

www.mitkindundkegel.de