
Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit
Gesunde Tiere sind eine wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung, die Produktion sicherer tierischer Lebensmittel sowie für die menschliche Gesundheit. Zu den originären Aufgaben des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gehören daher die Bekämpfung von Tierseuchen und der Schutz vor der Übertragung hochansteckender Krankheiten. Dieser Problematik kommt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie dem internationalen Reiseverkehr besondere Bedeutung zu.
Hochansteckungsfähige Tierseuchen und Tierkrankheiten können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Die Schwerpunkte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Aufgabenbereichen liegen neben der Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen auch in der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigung).
Besonderes Augenmerk kommt auch der Unterbrechung der Übertragungswege von Tierseuchenerregern im Handel zu. Sollten dennoch Tierseuchen auftreten, müssen sie schnellstmöglich eingedämmt werden.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Nutztierbeständen ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln.
Darüber hinaus sind wichtige Aspekte des Aufgabengebietes die vorbeugenden Impfungen und die Amtliche Futtermittelüberwachung.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz steht im Falle von Fragen oder notwendiger Bescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung.
Aktuelles Tierseuchengeschehen
Landwirtschaftsministerium: Tierhalter sollten jetzt gegen die gefährliche Blauzungenkrankheit impfen
Stand 14.02.2025
Im Frühjahr droht eine neue Ausbruchswelle – Hessen gibt Impfzuschuss
Die Halter von Rindern, Schafen und Ziegen sollten ihre Bestände jetzt gegen die gefährliche Blauzungenkrankheit (BTV) impfen lassen. Nur eine möglichst flächendeckende Immunisierung könne eine neue Welle von Ausbrüchen der Tierseuche im Frühjahr und Sommer wirksam verhindern, teilte das Hessische Landwirtschaftsministerium in Wiesbaden mit. Dessen Tierseuchenexperten warnen davor, die Gefahr auf die leichte Schulter zunehmen. In der warmen Jahreszeit steigt das Risiko drastisch. Denn das Virus wird durch kleine, blutsaugende Stechmücken übertragen, sogenannte „Gnitzen“. Die BTV ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Vor allem Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken. Aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas) sind empfänglich. Nach einem ersten Ausbruch in den Niederlanden hat sich die Seuche rasant in Europa ausgebreitet. In Deutschland hatte die Infektionswelle zwischen Juli und Oktober 2024 ihren Höhepunkt erreicht. Zuletzt hatte sie sich abgeschwächt, weil im Winter keine Stechmücken fliegen. Die Behörden registrierten bundesweit bislang rund 15.000 Fälle, hauptsächlich im Westen und Norden Deutschlands. Aber auch in Hessen ist es bereits zu zahlreichen BTV-Ausbrüchen gekommen.
Die Krankheit sorgt für Tierleid und wirtschaftliche Schäden
Erkrankte Tiere leiden schwer: Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch eine Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen sorgt auch für eine zunehmende Zahl von Todesfällen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium. Daneben sorgt die Seuche auch für schwere wirtschaftliche Schäden. So werden Tierverluste durch BTV nicht von der Tierseuchenkasse entschädigt. Das finanzielle Risiko liegt bei den Haltern. Auch der Export wird schwieriger. Denn alle Regionen in Deutschland haben im vergangenen Jahr den sogenannten BTV-Freiheitsstatus verloren. Dadurch dürfen keine Wiederkäuer mehr in seuchenfreie Regionen innerhalb der EU transportiert werden.
Hessen gibt einen Zuschuss für die Impfung
Hessen hat bereits im Sommer 2024 die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für Wiederkäuer genehmigt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Impfstoffe allgemein sehr gut verträglich. Das Land gibt zusammen mit der Hessischen Tierseuchenkasse einen Zuschuss in Höhe von zwei Euro pro Impfdosis bei Schafen und Ziegen, und drei Euro pro Impfdosis bei Rindern. Für den Aufbau eines wirksamen Impfschutzes im Tier ist bei Rindern die Verabreichung von zwei Impfdosen im Abstand von rund drei Wochen erforderlich. Für Schafe und Ziegen reicht eine Impfung. Ein wirksamer Impfschutz liegt nach drei Wochen vor. Tiere, bei denen im vergangenen Jahr die Grundimmunisierung durchgeführt worden ist, sollten in diesem Jahr mit einer einmaligen Impfdosis nachgeimpft werden, um einen ausreichenden Immunschutz zu erhalten. In Hessen werden rund 400.000 Rinder und 165.000 Schafe gehalten. Ferner gibt es etwa 29.500 Ziegen und 1.500 Kameliden.
https://landwirtschaft.hessen.de/presse/tierhalter-sollten-jetzt-gegen-die-gefaehrliche-tierseuche-impfen
Aktualisierte Stellungnahme der StIKo Vet zur Impfung gegen BTV
Stand 13.09.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Arbeitskreis für Wiederkäuer der StIKo Vet hat die Stellungnahme zur Impfung gegen BTV3 aktualisiert. In der Stellungnahme wird angesichts der aktuellen, massiven Infektionswelle mit BTV3 in Deutschland die unverzügliche Impfung gefährdeter Wiederkäuer mit einem der gestatteten BTV3-Impfstoffe mit großer Dringlichkeit empfohlen. Auch in Beständen, in deren unmittelbarer Nachbarschaft Ausbrüche festgestellt wurden oder in denen es bereits zu ersten Erkrankungsfällen gekommen ist, ist es noch sinnvoll in den nächsten Wochen mit Impfmaßnahmen zu beginnen. Bei Impfmaßnahmen in Beständen, in denen Tiere möglicherweise bereits infiziert sind, sollte in besonderem Maß auf Impfhygiene geachtet werden, um eine iatrogene Verschleppung der Infektion zu vermeiden: Es sollte regelmäßig, mindestens bei jedem fünften bis zehnten Tier, ein Nadelwechsel erfolgen. Infektionsverdächtige Tiere sollten zuletzt und schwerkranke, hochfiebrige Tiere nicht geimpft werden.
Nachdem in Frankreich ein aktives BTV8-Geschehen besteht und ein erster Infektionsfall in der Schweiz nachgewiesen wurde, wird außerdem im Südwesten Deutschlands die Aufrechterhaltung eines Impfgürtels gegen BTV8 befürwortet.
Die Stellungnahme findet sich auf der Homepage der StIKo Vet unter dem folgenden Link:
Empfehlungen zur Grundimmunisierung von BTV-3 bei Schafen
Stand 26.08.2024
In den letzten Wochen traten sehr viele neue BTV3-Fälle auf. Allein im Monat Juli wurden 1000 Fälle deutschlandweit in TSN eingestellt. Bei uns im Main-Kinzig-Kreis gab es (seit 30.07.2024)
15 betroffene Betriebe
.Da die Ausbruchssaison erst begonnen hat, ist mit weiterer Ausbreitung und noch höheren Infektionszahlen im September/Oktober zu rechnen.
Aus den Niederlanden wurde berichtet, dass Tiere trotz Impfung an BTV3 erkranken können. Das Nationale Referenzlabor für Blauzungenkrankheit (NRL-BT) hat in Kooperation mit Tierärzten aus den betroffenen Bundesländern serologische Daten zu einmal geimpften Schafen erhoben. In diesen zeigte sich, dass häufig nur grenzwertige Impftiter erreicht wurden. Weitere Analysen laufen zurzeit.
Basierend darauf empfiehlt das NRL-BT auch bei Schafen die frühzeitige Grundimmunisierung im Primer-Boost-Verfahren durchzuführen.
Das bedeutet zwei Impfungen im Abstand von 3-4 Wochen bei allen empfänglichen Tieren. Zu beachten ist, dass erst ca. eine Woche nach Zweitimpfung mit einer belastbaren Immunantwort gerechnet werden kann. Die Empfehlung der zweimaligen Impfung im Rahmen der Grundimmunisierung von Schafen gilt sowohl für Bultavo 3 (Boehringer), als auch für Syvazul BTV 3 (SYVA). Beim Bluevac- 3 (CVZ) ist grundsätzlich die Grundimmunisierung im Prime-Boost-Verfahren vorgesehen.
Für die zweite Impfung von Schafen in Hessen wird auch die Impfstoffbeihilfe der Hessischen Tierseuchenkasse und des Landes gewährt. Dafür muss die Impfung in HIT erfasst werden.
Weiter Informationen erhalten Sie unter: https://www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/aktuelle-informationen-zur-blauzungenkrankheit/
Erster Nachweis der sog. Blauzungenkrankheit (BTV) im Main-Kinzig-Kreis
Stand 05.08.2024
Bei einem Schaf in einer Tierhaltung in Hanau ist das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV), Serotyp 3 durch das Landeslabor in Gießen nachgewiesen worden. Der abschließende Befund aus dem Referenzlabor Friedrich-Loeffler-Institut steht noch aus.
Für die Landwirte im Main-Kinzig-Kreis ändert sich durch den BTV-3-Virusnachweis nichts. Der Freiheitsstatus des Landes Hessen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit war bereits durch den Nachweis von BTV-3 im Vogelsbergkreis am 8. Juli 2024 verloren gegangen und führte zu Beschränkungen bei der Verbringung von empfänglichen Tierarten aus Hessen.
Empfänglich für das Virus sind die meisten Wiederkäuerarten, für den Menschen stellt das Virus jedoch keine Gefahr dar. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden.
Blauzungenvirus wird über kleine, blutsaugende Stechmücken (Gnitzen) übertragen. Im Regelfall handelt es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine akut verlaufende Krankheit, die zu hohen Verlusten im Tierbestand sowie langwierigen Krankheitsverläufen und starkem Milchrückgang führen kann. Daher empfiehlt das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Gelnhausen, alle empfänglichen Tiere – sowohl gesunde als auch die erkrankten – prophylaktisch mit einem insektenvertreibenden Mittel (Repellent) zu behandeln. Mücken die das Virus in sich tragen, können mit dem Wind über viele Kilometer getragen werden und weitere Tiere infizieren. Zusätzlich empfiehlt das Veterinäramt die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit. Tierhalterinnen und Tierhalter nehmen dazu Kontakt zu ihrem behandelnden Tierarzt oder Tierärztin auf. Die Tierseuchenkasse zahlt auf Antrag einen Zuschuss von drei Euro je Impfdosis für Rinder und von zwei Euro je Impfdosis für Schafe und Ziegen.
In Deutschland gilt die Blauzungenkrankheit als anzeigepflichtige Tierseuche. Wer Tiere hält, ist also dazu verpflichtet, auch den Verdacht auf BTV beim Veterinäramt zu melden. Auffällige Symptome sind zum Beispiel hohes Fieber, Fressunlust, Speicheln, eine geschwollene Zunge, die in seltenen Fällen bläulich verfärbt sein kann, sowie Lethargie und geschädigte Schleimhäute. Bemerken Tierhalterinnen und Tierhalter eine solche Symptomatik, sollten sie die betroffenen Tiere isolieren und tierärztlich untersuchen lassen.
Eine Tötung der an BTV erkrankten Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung ist nicht erforderlich. Daher kann durch die Tierseuchenkasse auch keine Entschädigung für an BTV verendete oder getötete Tiere geleistet werden.
Weitere Informationen zu BTV finden Interessierte unter
https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/blauzungenkrankheit
und
https://www.mkk.de/buergerservice/lebenslagen_1/natur_umwelt_landwirtschaft_tierschutz/39_veterinaer__und_verbraucherschutz_1/tierseuchenbekaempfung/index_tierseuchenbekaempfung.html
Stand 10.07.2024
Nachdem in den Niederlanden am 05.09.2023 die ersten Fälle von Infektionen mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 nachgewiesen wurden, breitet sich dieser Virustyp in Mitteleuropa rasant aus. Am 09.10.2023 verlor nach den Niederlanden auch Belgien den Status „seuchenfrei in Bezug auf BTV“.
Am 12.10.2023 fand sich der erste Nachweis einer Infektion mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 in Deutschland in Nordrhein-Westfalen im Landkreis Kleve. Es folgten die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Rheinland-Pfalz. Mit dem Nachweis der Blauzungenkrankheit bei einem erkrankten Tier in Alsfeld (Vogelsbergkreis) am 05.07.2024 verlor nun auch Hessen den BTV-Freiheitsstatus. Das zuständige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Vogelsbergkreises führt im Rahmen der Maßnahmen rund um den Blauzungen-Fall in Alsfeld die notwendige Beprobung von Tieren durch.
Aber auch für die Tierhalter im Main-Kinzig-Kreis hat der Seuchenfall durch den Verlust des Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit“ unmittelbare Folgen insbesondere hinsichtlich der Verbringungsregelungen empfänglicher Tierarten (Bovidae, Camelidae und Cervidae) und der Impfung:I)
I. Verbringungsregelungen für Tiere empfänglicher Arten aus nicht BTV-freien Regionen in Deutschland:
1. Zucht- und Nutztiere
Verbringung in BTV-freie Regionen in Deutschland: Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung mit negativem Ergebnis einem PCR-Test auf BTV3 unterzogen und wurden mind. 14 Tage vor der Probenentnahme und bis zum Verbringungszeitpunkt durch Insektizide oder Repellentien gegen Vektorangriffe geschützt.
- Eine entsprechende Tierhaltererklärung ist durch den Tierhalter auszufüllen Tierhaltererklärung Zucht und Nutztiere
Verbringen in andere Mitgliedstaaten: Tiere empfänglicher Arten dürfen nur nach den besonderen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in diese Staaten verbracht werden. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EU-Seite unter dem folgenden Link. In Mitgliedstaaten, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen Tiere empfänglicher Arten aus Hessen nicht mehr verbracht werden. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen von empfänglichen Tieren aus Hessen erfüllt werden. https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Ergänzende Maßnahmen für den Transport in bzw. durch BTV-freie Zonen: Ergänzend zu den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten für den Transport in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet folgende Anforderungen gem. Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
(sofern der Transport nicht aus einem BTVfreien Gebiet erfolgt, die Tiere nicht gegen alle in den letzten zwei Jahren aufgetretenen Serotypen geimpft sind oder Antikörper gegen diese aufweisen oder die Tiere nicht zur Schlachtung bestimmt sind):
- a) die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden (aufgrund der Wartezeiten für Fleisch darf nur das Transportmittel behandelt werden, nicht aber die Tiere selbst),
- b) die Tiere werden nicht für länger als einen Tag entladen, es sei denn, Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder in einem Gebiet während der vektorfreien Zeit abgeladen.
So können Tiere aus Hessen beispielsweise nach Luxemburg verbracht werden, wenn sie dieselben Bedingungen erfüllen, wie für die Verbringung in BTV-frei Regionen in Deutschland. Verbringung in Regionen in Deutschland, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben (NW, NI, RP und HB): Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 8 können Tiere in die Regionen in Deutschland, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben (NW, NI, RP und HB), ohne weitere Untersuchungen verbracht werden.
Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in die Niederlande und Belgien.
2. Schlachttiere:
3. Fleisch und Fleischerzeugnisse:
Diese Produkte sind nicht reglementiert.4. Verbringungsregelungen für Ausstellungen und Märkte:
- 4.1. Die Verbringung von Rindern, Schafen oder Ziegen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands in einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone bedarf der Genehmigung der für den Bestimmungsort zuständigen Veterinärbehörde.
- 4.2. Die Tiere sind mindestens 14 Tage vor der Verbringung in die BTV-freie Zone durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt worden und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Maßgeblich ist die glaubhafte Einhaltung dieser Bedingung. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass sich die Tiere während des Zeitraums vor dem Verbringen (max. 28 Tage) kontinuierlich in einer nicht BTV-freien Zone aufgehalten haben.
- 4.3. Rinder, Schafe oder Ziegen die von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone verbracht werden sollen, sind von einer schriftlichen Erklärung zu begleiten, dass sie die o. g. Anforderungen erfüllen.
- 4.4. Am Bestimmungsort, in der BTV-freien Zone, sind von den verbrachten Tieren nach 14 Tagen Proben mittels PCR zu untersuchen. Die Tiere sind bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Ergebnisses mit Insektiziden oder Repellents vor Vektorangriffen zu schützen. Weitere Auflagen gemäß Artikel 43 Absatz 2 der DelVO (EU) 2020/689 bleiben unberührt.
- 4.5. Rinder, Schafe und Ziegen dürfen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
II) Impfung:
Impfempfehlung: In der Stellungnahme wird seitens der StIKo Vet empfohlen, empfängliche Wiederkäuer, die nicht in BTV-3-freien Gebieten sowie angrenzenden Regionen gehalten werden, mit einem der drei Impfstoffe gemäß der BTV-3-Impfgestattungsverordnung zu impfen. Die Impfung der Tiere sollte am besten noch vor dem Beginn der Hauptflugzeit (spätestens ab August 2024) der übertragenden Gnitzen im Sommer erfolgen. Es wird auch zu einer Impfung von empfänglichen Wiederkäuern in Regionen, die geografisch weiter von den aktuell betroffenen Gebieten entfernt sind, geraten. Es gilt zu beachten, dass auch weiterhin ein Risiko eines Eintrages weiterer BTV-Serotypen nach Deutschland gegeben ist. Die StIKo Vet empfiehlt den Tierhaltern weiterhin, ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-4 und BTV-8 impfen zu lassen.
Praktische Umsetzung: Gemäß der Allgemeinverfügung vom 14.06.2024 zur Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit ist es Tierärztinnen und Tierärzten ab sofort gestattet, Impfungen der im Land Hessen gehaltenen empfänglichen Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) mit inaktivierten Impfstoffen durchzuführen. -Tierhalterinnen und Tierhalter haben der für die Tierhaltung zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
• der Registriernummer des Betriebes,
• des Datums der Impfung,
• des verwendeten Impfstoffes,
• im Falle von Rindern die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere und
• im Falle von anderen Tierarten die Gesamtzahl der geimpften Tiere
schriftlich oder auf elektronischem Weg mitzuteilen.
Im Falle der Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen hat diese Meldung innerhalb von 7 Tagen über eine elektronische Erfassung der Impfung in der HIT-Datenbank durch die Tierhalterin/den Tierhalter oder die hierzu bevollmächtigte Tierärztin/den hierzu bevollmächtigten Tierarzt zu erfolgen.
-Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der die Impfung durchgeführt hat, hat die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste zu dokumentieren, diese zu unterschreiben und der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen.
Diese Impfliste muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• den Namen und die Praxisanschrift der Impftierärztin oder des Impftierarztes
• den Namen des Tierhalters sowie Registriernummer und Adresse des Impfbestandes
• den verwendeten Impfstoff mit Chargennummer
• das Impfdatum
• die Tierart und –zahl der geimpften Tiere
• die Kennzeichnung der geimpften Tiere
- Die Impfliste ist von den Tierhalterinnen/Tierhaltern mindestens 2 Jahre nach Aushändigung aufzubewahren.
Besonderheiten zur Impfung gegen BTV-3:
Impfstoffe: Seit Inkrafttreten der BTV-3-Impfgestattungsverordnung am 7. Juni 2024 ist die Anwendung dreier gestatteten BTV-3-Impfstoffe möglich: 1.Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, 2.Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. 3.Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A. Dies gilt jedoch nur solange kein immunologisches Tierarzneimittel zugelassen ist.
Innerstaatliche Verbringungen: Mit gestatteten BTV-3-Impfstoffen geimpfte Tiere aus nicht BTV-freien Gebieten dürfen in BTV-freie Zonen nur verbracht werden, wenn sie vor einer Verbringung aus nicht BTV-freien Gebieten in BTV-freie Mitgliedstaaten/BTV-freie Zonen bestimmungsgemäß mittels Repellent vor Vektorangriffen geschützt und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen worden sein. Eine entsprechende Tierhaltererklärung wurde ausgefüllt (s.o.)
Gültigkeit der Impfung: Sofern eine Grundimmunisierung empfänglicher Tiere mit einem gestatteten BTV-3-Impfstoff in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben durchgeführt wurde, wird davon ausgegangen, dass diese nach der Zulassung des fraglichen BTV-3-Impfstoffes gültig ist, vorausgesetzt, die Spezifikationen und Eigenschaften des gestatteten und dann zugelassenen BTV-3-Impfstoffs sind die gleichen (z. B. unveränderte Zusammensetzung und Herstellung). Für den Fall, dass ein anderer BTV-3-Impfstoff als der für eine Grundimmunisierung verwendete gestattete BTV-3-Impfstoff zuerst zugelassen wird, sind aktuell keine Vorhersagen zur weiteren Gültigkeit der Grundimmunisierung möglich.
Innergemeinschaftliche Verbringungen: die Informationen finden Sie unter dem Punkt „Verbringungen in andere Mitgliedstaaten“ s.o.
Hinweis zur PCR-Untersuchung bei geimpften Tieren: Der bisherigen Empfehlung des FLI sollte auch bei BTV-3-Impfungen gefolgt werden, eine Wartezeit von sieben Tagen zwischen der Impfung und einer Blutprobenentnahme für eine PCR-Untersuchung einzuhalten, oder eine solche Probenentnahme ggf. vor einer Impfung durchzuführen, da ansonsten mit positive Ergebnissen (Genomnachweis) zu rechnen ist.
III) Sonstige Schutzmaßnahmen
:
Neben der Impfung kann nur die Empfehlung zum Schutz der Tiere vor den virusübertragenden Gnitzen gegeben werden. Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden, Schlamm oder Mist ab. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und wenigstens in der Flugzeit der Gnitzen aufgestallt werden. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten möglichst entfernt werden.
IV) Hintergrund:
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder und auch andere Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden übertragen werden kann. Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Bestände genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt/eine Tierärztin abgeklärt werden. Symptome bei Schafen: Fieber bis 42°C, geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln, lethargisch bis moribundes Verhalten, im weiteren Verlauf Läsionen im Maul und an der Zunge, Todesfälle. Bei Rindern scheinen die klinischen Symptome schwächer ausgeprägt zu sein. Tiere empfänglicher Arten mit Krankheitssymptomen, bei denen eine BTV-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in der aktuellen Seuchensituation auch auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet werden. Bei Fragen stehen Mitarbeiter des Veterinäramtes Ihnen zur Verfügung. Hinweis: Mit der Einstufung als Seuche der Kategorie C gemäß Verordnung (EU) 2018/1882 hat sich ein Strategiewechsel hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit ergeben, wodurch die behördliche Anordnung einer Tötung eines an BTV erkrankten Tieres entfällt. Eine Tötung für an Blauzungenkrankheit erkrankte Tiere darf nur aus Tierschutzgründen erfolgen, wenn die Krankheitssymptome dies erfordern. Eine Entschädigungspflicht des Landes oder der Hessischen Tierseuchenkasse ergibt sich dadurch nicht. Nähere Informationen zu BTV sind auf der Internetseite des HMUKLV eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich: Link
Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus in den einzelnen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en
Maul- und Klauenseuche
Stand: 13.01.2025 MKS-Nachweis in Brandenburg
Am 10. Januar 2025 wurde bei Wasserbüffeln in einer Tierhaltung in Brandenburg die Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt. Durch den Nachweis hat Deutschland seinen Freiheitsstatus bzgl. MKS verloren. Veterinärbescheinigungen mit der Anforderung einer MKS-Freiheit des versendenden Landes (Deutschlands) können damit ab sofort nicht mehr ausgestellt werden. Dies betrifft vorrangig Sendungen von empfänglichen Tieren sowie tierische Erzeugnisse empfänglicher Arten in Drittländer. Empfängliche Tiere sind insbesondere Paarhufer wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Klein- und Großkamele, Wildschweine, Rehe, Hirsche sowie diverse Zootiere. Unabhängig davon wird jedoch auch empfohlen, derzeit von der Ausfuhr lebender Klauentiere abzusehen. Aufgrund der Regionalisierung ist ein Verbringen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb Deutschlands und in andere Mitgliedstatten unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus nicht reglementierten Gebieten, wie aktuell dem MKK, weiterhin möglich. Nach Auskunft der Verbände wurde jedoch auf Verbandsebene vereinbart, dass vorerst bis 18.01.2025 keine Tiere aus Deutschland in die Niederlande und nach Belgien gebracht werden.
MKS wird durch ein Virus verursacht. Bei erkrankten Tieren bilden sich an der Innenfläche der Lippen, am Zahnfleischrand, an Klauen und Zitzen Bläschen. Die Krankheit geht auch mit hohem Fieber und starken Schmerzen bei den betroffenen Tieren einher. Sie ist in der Regel nicht tödlich. MKS ist eine hoch ansteckende Krankheit mit einer kurzen Inkubationszeit, daher kann sich die Seuche sehr schnell ausbreiten. Für den Menschen besteht keine gesundheitliche Gefahr.
Die Symptome der MKS ähneln stark denen, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) hervorgerufen werden. Da es zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der vektorarmen Zeit praktisch kein aktives BTV-Geschehen gibt, sollte daher bei entsprechenden Krankheitssymptomen immer an MKS gedacht und der bestandsbetreuende Tierarzt hinzugezogen werden.
Auch Tierhalter im Main-Kinzig-Kreis sollten erhöhte Wachsamkeit walten lassen und ihre Biosicherheitsmaßnahmen kritisch überprüfen und konsequent umsetzen. Auf die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen Klauentiere verschiedener Herkünfte zusammenkommen, wird abgeraten. Den Verbänden wurde bereits dringend empfohlen, entsprechende Veranstaltungen für die nächste Zeit abzusagen. Die Teilnahme an Jagden in Brandenburg sollte sofern möglich aktuell ebenfalls unterbleiben.
Weitere Informationen zu MKS können unter den folgenden Internetseiten aufgerufen werden:
- Zuständiges Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
Afrikanische Schweinepest
Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Hessen Main-Kinzig-Kreis derzeit noch nicht betroffen!
Stand 27.06.2024, Uhrzeit: 11:00 Uhr
- Allgemeine Informationen zur ASP vom Land Hessen https://landwirtschaft.hessen.de/asp
- Aktuelle Informationen für Bürger (hier), Tierhalter (hier) und Jagdausübungsberechtigte (hier)
- Infoschreiben zum Umgang mit Indikatortieren (hier)
Geflügelpest (Hochpathogene aviäre Influenza)
Appell an alle Geflügelhalter die Biosicherheit zu prüfen und zu optimieren!
Stand: 09.01.2025
Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, ist aktuell bei einer Kanadagans in Frankfurt-Eschersheim in der Nähe der Nidda nachgewiesen worden. Es handelt sich dabei um die hochpathogene Variante H5N1 des Geflügelpestvirus. Die durch (aviäre) Influenza-Viren verursachte Erkrankung kommt bei Wildvögeln, vor allem bei Wassergeflügel vor. Besonders empfänglich gegenüber dem Erreger sind Hühner und Puten, die Infektion mit dem Virus kann bei Nutzgeflügel zu hohen Tierverlusten führen. Die Übertragung und Ausbreitung der Viren findet durch direkten Kontakt der Vögel untereinander sowie durch indirekten Kontakt über infektiösen Kot statt. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel werden daher nach wie vor zur größten Sorgfalt bei den Hygienemaßnahmen aufgerufen. Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist unabhängig von der Aufstalllung der beste Schutz vor einer Einschleppung der Vogelgrippe.
Pressemitteilung vom 09.01.2025
Biosicherheitsmaßnahmen
Hierunter werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt in Tierbestände erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen.
Sie können durch Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen dazu beitragen unsere Geflügelbestände zu schützen!
Zu beachten ist deshalb, dass
- in Freilandhaltungen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden dürfen und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
- der Geflügelhalter für zur Ein- oder Ausstallung beauftragte Personen gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung bereitzuhalten hat und sicherzustellen ist, dass diese angelegt und nach dem Ablegen gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird.
Für Betriebe mit mehr als 1.000 Stück Geflügel sind weitere Vorgaben zu beachten (s.u.)
Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können, gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5 Prozent.
In der aktuellen Risikoeinschätzung vom 6. Dezember 2024 stuft das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch ein. Zusätzlich ist derzeit von einem moderaten Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen. Auch das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als moderat eingeschätzt.
Übersichtskarten zum aktuellen Ausbruchsgeschehen in Deutschland und Europa werden vom Friedrich-Loeffler-Institut zur Verfügung gestellt
Kranke oder tote Wildvögel melden
Um eine Infektion von wildlebenden Vögeln mit dem Virus der Geflügelpest möglichst früh zu erkennen, sollten Bürgerinnen und Bürger kranke oder tote Tiere, insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Enten, Gänse) und Greifvögel, an die zuständige Veterinärbehörde des Main-Kinzig-Kreises melden
Tel: 06051 85-15510 oder E-Mail: 39-TS@mkk.de.
Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel die hierbei genutzten Gerätschaften, und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, - eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
FAQs_Hochpathogene_Aviaere_Influenza
Verhaltensregeln_fuer_Kleinbetriebe_mit_Gefluegelhaltung
Merkblatt_Umgang_mit_verendeten_Wildvoegeln
Merkblatt zur Durchführung von Geflügelausstellung, Geflügelmärkten und Veransaltungen ähnlicher Art
Merkblatt des Friedrich Löffler Institutes zu Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltung
Weitere Informationen zur Geflügelgrippe finden Sie auch auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forst Jadg und Heimat
Registrierung von Bienenhaltungen
Weiterführende Hinweise
Öffentliches Veterinärwesen - Informationen vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) - Tierseuchen/Tiergesundheit
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) - Tiere im Reiseverkehr
Links
Häufige Fragestellungen
Pferdepass muss in der Nähe des Tieres verfügbar sein
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass der „Pferdepass“ immer in der unmittelbaren Nähe des betreffenden Tieres aufzubewahren ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit mehr als 10 Jahren und hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Der so genannte Equidenpass ist ein tierseuchenrechtliches Identifikationsdokument und damit eine wichtige Grundlage im Falle einer notwendigen Schutzmaßnahme durch die verantwortlichen Behörden. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass dieses Dokument zwingend am Haltungsstandort des Tieres verfügbar sein muss. Steht ein Pferd also in einem Pensionsstall ein, so ist der Pass dort vorzuhalten. Ein Pensionsstallbetreiber darf ein Pferd nicht übernehmen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tierhalter diese Regelung unterlaufen und damit im Ernstfall eine wirkungsvolle Seuchenbekämpfung erschweren oder behindern. Aus diesem Grund – und im Sinne der Gleichbehandlung – hat das Veterinäramt des Main-Kinzig-Kreises jetzt rund 50 Betriebe noch einmal schriftlich über die Notwendigkeit informiert. Denn es ist im Sinne aller Pferdehalter zu regeln, dass hier eine konsequente Einhaltung dieser einfachen und sinnvollen Verfahrensweise sichergestellt wird. Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu dem Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/Landwirtschaft/Tier/Einhufer/18.html .
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) versteht man unter TNP (früher: „Konfiskate“)
- ganze Tierkörper oder Teile von Tieren
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Fleischerzeugnisse, Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen)
- andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse (z.B. Milch, Eier)
die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Diese tierischen Nebenprodukte sollen so gesammelt, gelagert, transportiert, verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt eine Gefährdung entsteht.
Tierischen Nebenprodukten (TNP) kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch Rückstände wie beispielsweise Dioxine können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass TNP in die Lebensmittelkette gelangen.
Daher ist eine strikte Trennung der TNP vom Abfall bis zur unschädlichen Beseitigung oder gesicherten Verarbeitung notwendig. Die TNP werden in 3 Kategorien eingeteilt. Näheres hierzu ist unter folgenden Links zu finden:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierische Nebenprodukte
Regierungspräsidium Darmstadt - Tierische Nebenprodukte
Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten:
Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung zu beachten. Ob die Abfälle über die Biotonne entsorgt werden können, hängt von der weiteren Behandlung des Abfalls ab. Auskünfte hierüber erteilen Stadt oder Kommune in der Abfallsatzung. Alternativ bleibt die Entsorgung über die Restmülltonne.
Entsorgung sonstiger Küchen- und Speiseabfälle
Der Umgang mit Abfällen in Lebensmittelbetrieben ist in den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) geregelt. Demgemäß sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so schnell wie möglich aus den Räumen zu entfernen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die dort anfallenden Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Außerdem sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung der Abfälle zu treffen, damit sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. Die Verwertung aller gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle unterliegt den Bestimmungen der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Tier-NebV) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle vom Betreiber der Einrichtung getrennt von sämtlichen sonstigen Abfällen zu halten, aufzubewahren und für die Abholung bereitzustellen.
Außerdem ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Einsammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle durch einen registrierten Betrieb erfolgt, der diese dann der Verwertung zuführt. Die Abholung ist nachweispflichtig, der abgebende Gewerbebetrieb muss den Beleg hierüber, das sog. „Handelspapier“ aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Eine Entsorgung der gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle über den Restmüll ist – im Gegensatz zu den Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten – nicht zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus seuchenhygienischen Gründen eine Verfütterung an Schweine auch nach Pasteurisierung (Erhitzung) nicht erlaubt ist. Die Behälter zur Beförderung o.g. Abfälle müssen flüssigkeitsdicht, ihr Inhalt als Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet sein. Diese Behälter werden dem Gewerbetreibenden i.d.R. zur Verfügung gestellt und bei Abholung gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht.
Entsorgungsbetriebe
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf den Link „Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, nicht barrierefrei)“ klicken.
Im Falle der Speiseabfälle ist nach Betrieben zu suchen, bei denen in Spalte 8 und 9 die Kürzel CATW (Catering waste = Küchen- und Speiseabfälle) und FORMF (Products of animal origin/no longer for human compution = Produkte tierischer Herkunft, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) angegeben sind.
Entsorgung toter Tiere
Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn das Tier stirbt?
Einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren - einschließlich Hund oder Katze - können auch auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet.
Natürlich kann das Tier auch bei dem behandelnden Tierarzt bzw. Tierärztin abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein verstorbenes Haustier auf einem Tierfriedhof beizusetzen.
Entsorgung landwirtschaftlicher Nutztiere
Die Entsorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für den MKK derzeit zuständig:
SÜPRO Lampertheim Seehof 5 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon 06256 8520
Entsorgung herrenloser toter Tiere
Verantwortlich für die Entsorgung herrenloser toter Tiere ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem sich das tote Tier befindet. Bei Straßen wäre dies z.B. die Gemeinde, der Kreis oder das Land (je nach Straßenart), bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde oder der Kreis.
Sowohl der zielgerichtete Einsatz von Tierarzneimitteln wie auch der richtige Umgang mit Medikamenten liegen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Tierärzte. Auch der Tierhalter selbst trägt eine große Verantwortung, wenn es um die sorgfältige Therapie von Krankheiten bei Tieren geht.
Sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch der Tierschutzaspekt sind wesentliche Punkte, warum ein verantwortungsbewusster, rechtlich korrekter Umgang bei der Anwendung oder Nichtanwendung von Tierarzneimitteln so wichtig ist.
Die Anwendung und Abgabe sowie auch die Lagerung von Tierarzneimitteln unterliegen besonderen Regeln, z. B.:
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
- Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel
- Leitfaden „Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich"
Welche Medikamente dürfen eingesetzt werden? Was gilt es, bei „Lebensmittel liefernden Tierarten" zu beachten? Sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter gelten strenge gesetzliche Vorschriften für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Bei der Behandlung von „Nutztieren" muss auch der Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern müssen Gefahren für den Verbraucher ausgeschlossen werden.
Deshalb sind bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten sind im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt worden, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können.
Für die Überwachung der Lagerung und Anwendung sowie die zugehörige Dokumentation von Tierarzneimitteln in den Tierhaltungsbetrieben ist das jeweilige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des betroffenen Landkreises zuständig.
Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelhersteller und Großhändler wird in Hessen durch die Regierungspräsidien durchgeführt.
Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Tier- und vor allem auch Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Und nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.
Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:
- ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren
- die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und zu verbessern
- die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern
- sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
- der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden
Die Futtermittelüberwachung durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beschränkt sich in Hessen im Wesentlichen auf landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden.
Sämtliche weiteren Aufgaben im Bereich der Futtermittelüberwachung sind für Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen gebündelt, so zum Beispiel die Überprüfung von:
- Herstellerbetrieben von Futtermitteln
- Unternehmen, die Futtermittel vertreiben
- Mahl- und Mischanlagen
- Transporteure und Lagerhalter von Futtermitteln
Was wird überprüft?
Zum Beispiel:
- der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände
- das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
- die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung
- die ordnungsgemäße Kennzeichnung
Weitere Informationen sind auf den Seiten des Regierungspräsidiums Giessen zu finden.
Besucheranschrift
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Gutenbergstraße 2
63571 Gelnhausen
Öffnungszeiten
Mo – Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind überwiegend im Außendient. Zur Wahrnehmung eines Termins mit Amtstierärztin/Amtstierarzt, Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur oder Tiergesundheitsaufseherin/Tiergesundheitsaufeseher ist unbedingt einen telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Postanschrift
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Postfach 1465
63554 Gelnhausen
Telefon, Fax, Mail
Tel: 06051 85-15510
Fax: 06051 8515511
Mail: veterinaeramt@mkk.de
In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zentrale Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises Ansprechpartner, Rufnummer
06051 85-55112.
Amtsleitung
- Dr. Stefan Rockett
- 06051 85-15510
- Veterinaeramt@mkk.de
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- Bauen und Wohnen
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