Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit

Gesunde Tiere sind eine wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung, die Produktion sicherer tierischer Lebensmittel sowie für die menschliche Gesundheit. Zu den originären Aufgaben des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gehören daher die Bekämpfung von Tierseuchen und der Schutz vor der Übertragung hochansteckender Krankheiten. Dieser Problematik kommt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie dem internationalen Reiseverkehr besondere Bedeutung zu.

Hochansteckungsfähige Tierseuchen und Tierkrankheiten können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Die Schwerpunkte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Aufgabenbereichen liegen neben der Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen auch in der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigung).

Besonderes Augenmerk kommt auch der Unterbrechung der Übertragungswege von Tierseuchenerregern im Handel zu. Sollten dennoch Tierseuchen auftreten, müssen sie schnellstmöglich eingedämmt werden.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Zusammenhang mit der Gesunderhaltung von Nutztierbeständen ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln.

Darüber hinaus sind wichtige Aspekte des Aufgabengebietes die vorbeugenden Impfungen und die Amtliche Futtermittelüberwachung.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz steht im Falle von Fragen oder notwendiger Bescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung.

Afrikanische Schweinepest

Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Hessen Main-Kinzig-Kreis derzeit noch nicht betroffen!

Stand 27.06.2024, Uhrzeit: 11:00 Uhr

  • Aktuelle Informationen für Bürger (hier), Tierhalter (hier) und Jagdausübungsberechtigte (hier)
  • Infoschreiben zum Umgang mit Indikatortieren (hier)

Aktuelles Tierseuchengeschehen

Seit September 2023 gibt es in Mitteleuropa erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyp 3 (BTV-3). Die Verwendung autogener (bestandsspezifischer) Impfstoffe zum Schutz der Tiere gegen BTV 3 werden in Hessen aktuell geprüft. Autogene Impfstoffe werden nicht im Rahmen eines Zulassungsprozesses vom Paul-Ehrlich-Institut oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur begutachtet, um deren Qualität, Sicherheit und Wirkung zu bestätigen. Daher ist ihr Einsatz beschränkt. Tiere, die mit einem autogenen Impfstoff geimpft wurden, erfüllen nicht die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, da es durch die fehlende Begutachtung einer Zulassungsbehörde keinen sicheren Immunitätszeitraum des Impfstoffs gibt. Autogene Impfstoffe dürfen laut der Verordnung (EU) 2016/9 nur unter außergewöhnlichen Umständen und gemäß einer tierärztlichen Verschreibung angewendet werden, sofern kein immunologisches Tierarzneimittel für die Zieltierart und das Anwendungsgebiet zugelassen ist. Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die auf Basis isolierter pathogener Organismen und Antigenen von einem Tier aus einer epidemiologischen Einheit hergestellt wurden, dürfen nur für Tiere derselben epidemiologischen Einheit verwendet werden. Ein flächendeckender Einsatz eines solchen Impfstoffe ist gemäß Verordnung (EU) 2016/9 nicht vorgesehen. Für den Einsatz in einem anderen Bundesland muss ein epidemiologischer Zusammenhang zwischen dem Vorkommen des Erregers und den zu impfenden Tieren gegeben sein. Daher wird aktuell geprüft, ob Hessen aufgrund des Verbreitungsradius der Gnitzen als eine empfängliche, epidemiologische Einheit angesehen werden kann. Nur dann wäre der Einsatz des autogenen Impfstoffs in hessischen Betrieben möglich. Aktuell steht jedoch kein autogener Impfstoff zur Verfügung, da der Hersteller alle ausgelieferten Impfstoffdosen zurückgerufen hat. Aufgrund einer nicht ausreichenden oder fehlerhaften Inaktivierung des produzierten Impfstoffes, ist es bei Tieren, die im Rahmen des Projekts geimpft worden waren, zu Krankheitsausbrüchen gekommen. Der Hersteller führt nun eine Ursachenforschung durch und wird es weiter verfolgen. Es ist jedoch nicht abzusehen, wie lange es dauert, bis wieder autogener Impfstoff ausgeliefert werden kann. Nach aktuellem Kenntnisstand wird im Sommer ein zugelassener Impfstoff gegen BTV 3 zur Verfügung stehen, welcher dann angewendet werden muss. Allerdings ist unklar, ob die produzierte Menge zeitnah den Bedarf decken kann. Das FLI schätzt das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit bereits ab Mai als hoch ein. Bis ein Impfstoff zum Schutz der Tiere gegen BTV 3 zur Verfügung steht, sollten empfängliche Tiere bestmöglich vor den virusübertragenden Gnitzen geschützt werden, um das Risiko einer Infektion mit BTV zu reduzieren.

Mehr Informationen

Nähere Informationen zu BTV sind auf der Internetseite des HMUKLV eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:
https://umwelt.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/blauzungenkrankheit

Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus in den einzelnen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:
ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_en

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Nachdem in den Niederlanden am 05.09.2023 die ersten Fälle von Infektionen mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 in vier Schafhaltungen nachgewiesen wurden, haben sich die Infektionen rasant ausgebreitet. Mittlerweile wurden von den niederländischen Behörden 1124 Ausbrüche festgestellt. Am 9.10.2023 wurde der erste Fall von Blauzungenkrankheit bei Schafen in Belgien (Provinz Antwerpen) nahe der niederländischen Grenze festgestellt. Aufgrund dieser Feststellungen haben die Niederlande und Belgien den Status „seuchenfrei in Bezug auf BTV“ verloren.

Am 12.10.2023 bestätigte das nationale Referenzlabor für BTV am Friedrich-Loeffler-Institut den ersten Nachweis einer Infektion mit dem Blauzungenvirus des Serotyps 3 in Deutschland bei einem Schaf in Nordrhein-Westfalen im Landkreis Kleve (Stand 13.10.2023).

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder und auch andere Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden übertragen werden kann.

Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich.

Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Bestände genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt/eine Tierärztin abgeklärt werden.

Symptome bei Schafen: Fieber bis 42°C, geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln, lethargisch bis moribundes Verhalten, im weiteren Verlauf Läsionen im Maul und an der Zunge, Todesfälle

Bei Rindern scheinen die klinischen Symptome schwächer ausgeprägt zu sein.

Aktuell steht kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 zur Verfügung, die ständige Impfkommission (StIKo Vet) am FLI empfiehlt den Tierhaltern weiterhin, ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen BTV-4 und BTV-8 impfen zu lassen.

Da gegen den aktuell zirkulierenden Virustyp BTV-3 kein Impfstoff zur Verfügung steht, kann nur die Empfehlung zum Schutz der Tiere vor den virusübertragenden Gnitzen gegeben werden. Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden, Schlamm oder Mist ab. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und wenigstens in der Flugzeit der Gnitzen aufgestallt werden. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten möglichst entfernt werden. Nordrhein-Westfalen hat den Freiheitsstaus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit bereits verloren. Im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sollte deshalb die passive Surveillance in Hessen verstärkt werden. Tiere empfänglicher Arten mit Krankheitssymptomen, bei denen eine BTV-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in der aktuellen Seuchensituation auch auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet werden. Bei Fragen stehen Mitarbeiter des Veterinäramtes Ihnen zur Verfügung.

Angesichts verstärkt auftretender Fallzahlen der Geflügelpest wird erneut auf die stetig aktualisiert bereitgestellten Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts hingewiesen.

Die Risikoeinschätzung vom 09.02.2024 ist unter dem nachstehenden Link abrufbar:
Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (pdf)

In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln. Im Winter kommt es witterungsbedingt zu einer erhöhten Bewegungsdynamik (auch über größere Entfernungen) und stellenweise zu hohen Rastbeständen. Zeitgleich begünstigen klein- bis mittelräumige Bewegungen von rastenden Wasservogelarten die Verbreitung des Virus auch über kurze Distanzen in andere Populationen. Kalte Temperaturen und schwächere UV-Strahlung stellen günstige Bedingungen für das Überdauern von HPAI Viren dar.

Das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit hohen Wasservogeldichten an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands wird weiterhin als hoch eingestuft.

Das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Hausgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird auch für den Februar weiterhin als hoch eingestuft, da die Meldungen von Wildvogelfällen weiterhin häufig erfolgen. Ausbrüche bei Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Europa weisen auf ein aktuelles Gefährdungspotenzial hin, die derzeit auch private Kleinhaltungen betreffen.

Das Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingeschätzt.

Weitere informative Verlinkungen:

1) Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

2) Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Appell an alle Geflügelhalter!!!

Um das Eindringen und die Verbreitung von HPAI in Vogelbestände zu verhindern, müssen die rechtlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden.

Durch die strikte Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen tragen Sie nicht nur zum Schutze Ihre eigenen Tiere bei, sondern Sie minimieren auch das Risiko der Einrichtung von Restriktionszonen welche bei einem Ausbruchsgeschehen zwingend vonnöten wären und mit Einschränkungen für andere Tierhalter, aber auch die betroffenen gehaltenen Tiere verbunden wären.

Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung

Registrierung von Bienenhaltungen

Bienenhalter haben gemäß §1a der Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes diese anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Aktuell gibt es folgende Möglichkeiten der Vergabe einer Registriernummer für Bienenhalter:

  • Bienenhalter, welchen wegen Haltung anderer Tierarten bereits eine HIT-Nummer zugeteilt wurde, ist diese HIT-Nummer nach Meldung der Bienenhaltung beim HVL (An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon (0 66 31) 7 84 50, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld.de) auch für die Bienen gültig.
  • Bienenhaltern ohne andere Tierhaltung, denen somit bisher keine HIT-Nummer vergeben wurde, vergibt das zuständige Veterinäramt (für Main-Kinzig-Kreis: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen, Tel: 06051 85-15510, Fax: 06051 85-15511, E-Mail: 39-ts@mkk.de) eine fortlaufende Registriernummer mit dem Zusatz „B“.

Häufige Fragestellungen

Pferdepass muss in der Nähe des Tieres verfügbar sein

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass der „Pferdepass“ immer in der unmittelbaren Nähe des betreffenden Tieres aufzubewahren ist. Diese gesetzliche Regelung gilt seit mehr als 10 Jahren und hat einen nachvollziehbaren Hintergrund: Der so genannte Equidenpass ist ein tierseuchenrechtliches Identifikationsdokument und damit eine wichtige Grundlage im Falle einer notwendigen Schutzmaßnahme durch die verantwortlichen Behörden. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass dieses Dokument zwingend am Haltungsstandort des Tieres verfügbar sein muss. Steht ein Pferd also in einem Pensionsstall ein, so ist der Pass dort vorzuhalten. Ein Pensionsstallbetreiber darf ein Pferd nicht übernehmen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einzelne Tierhalter diese Regelung unterlaufen und damit im Ernstfall eine wirkungsvolle Seuchenbekämpfung erschweren oder behindern. Aus diesem Grund – und im Sinne der Gleichbehandlung – hat das Veterinäramt des Main-Kinzig-Kreises jetzt rund 50 Betriebe noch einmal schriftlich über die Notwendigkeit informiert. Denn es ist im Sinne aller Pferdehalter zu regeln, dass hier eine konsequente Einhaltung dieser einfachen und sinnvollen Verfahrensweise sichergestellt wird. Ausführliche Informationen und Erläuterungen zu dem Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/Landwirtschaft/Tier/Einhufer/18.html .

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) versteht man unter TNP (früher: „Konfiskate“)

  • ganze Tierkörper oder Teile von Tieren
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Fleischerzeugnisse, Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen)
  • andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse (z.B. Milch, Eier)

die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Diese tierischen Nebenprodukte sollen so gesammelt, gelagert, transportiert, verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt eine Gefährdung entsteht.

Tierischen Nebenprodukten (TNP) kommt eine große Bedeutung bei der Übertragung von infektiösen Tierkrankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder BSE zu. Aber auch Rückstände wie beispielsweise Dioxine können durch die Verwendung von tierischen Nebenprodukten verbreitet werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass TNP in die Lebensmittelkette gelangen.

Daher ist eine strikte Trennung der TNP vom Abfall bis zur unschädlichen Beseitigung oder gesicherten Verarbeitung notwendig. Die TNP werden in 3 Kategorien eingeteilt. Näheres hierzu ist unter folgenden Links zu finden:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - Tierische Nebenprodukte

Regierungspräsidium Darmstadt - Tierische Nebenprodukte


Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten:

Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung zu beachten. Ob die Abfälle über die Biotonne entsorgt werden können, hängt von der weiteren Behandlung des Abfalls ab. Auskünfte hierüber erteilen Stadt oder Kommune in der Abfallsatzung. Alternativ bleibt die Entsorgung über die Restmülltonne.


Entsorgung sonstiger Küchen- und Speiseabfälle

Der Umgang mit Abfällen in Lebensmittelbetrieben ist in den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) geregelt. Demgemäß sind Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so schnell wie möglich aus den Räumen zu entfernen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die dort anfallenden Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind. Außerdem sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung der Abfälle zu treffen, damit sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. Die Verwertung aller gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle unterliegt den Bestimmungen der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Tier-NebV) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle vom Betreiber der Einrichtung getrennt von sämtlichen sonstigen Abfällen zu halten, aufzubewahren und für die Abholung bereitzustellen.

Außerdem ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Einsammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle durch einen registrierten Betrieb erfolgt, der diese dann der Verwertung zuführt. Die Abholung ist nachweispflichtig, der abgebende Gewerbebetrieb muss den Beleg hierüber, das sog. „Handelspapier“ aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Eine Entsorgung der gewerblichen Küchen- und Speiseabfälle über den Restmüll ist – im Gegensatz zu den Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushalten – nicht zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus seuchenhygienischen Gründen eine Verfütterung an Schweine auch nach Pasteurisierung (Erhitzung) nicht erlaubt ist. Die Behälter zur Beförderung o.g. Abfälle müssen flüssigkeitsdicht, ihr Inhalt als Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet sein. Diese Behälter werden dem Gewerbetreibenden i.d.R. zur Verfügung gestellt und bei Abholung gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht.


Entsorgungsbetriebe

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf den Link „Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, nicht barrierefrei)“ klicken.

Im Falle der Speiseabfälle ist nach Betrieben zu suchen, bei denen in Spalte 8 und 9 die Kürzel CATW (Catering waste = Küchen- und Speiseabfälle) und FORMF (Products of animal origin/no longer for human compution = Produkte tierischer Herkunft, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind) angegeben sind.


Entsorgung toter Tiere

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn das Tier stirbt?

Einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren - einschließlich Hund oder Katze - können auch auf dem eigenen Grundstück unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet.

Natürlich kann das Tier auch bei dem behandelnden Tierarzt bzw. Tierärztin abgegeben werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein verstorbenes Haustier auf einem Tierfriedhof beizusetzen.


Entsorgung landwirtschaftlicher Nutztiere

Die Entsorgung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt. Für den MKK derzeit zuständig:

SÜPRO Lampertheim Seehof 5 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon 06256 8520


Entsorgung herrenloser toter Tiere

Verantwortlich für die Entsorgung herrenloser toter Tiere ist die/der Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem sich das tote Tier befindet. Bei Straßen wäre dies z.B. die Gemeinde, der Kreis oder das Land (je nach Straßenart), bei öffentlichen Grundstücken die Gemeinde oder der Kreis.

Sowohl der zielgerichtete Einsatz von Tierarzneimitteln wie auch der richtige Umgang mit Medikamenten liegen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Tierärzte. Auch der Tierhalter selbst trägt eine große Verantwortung, wenn es um die sorgfältige Therapie von Krankheiten bei Tieren geht.

Sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch der Tierschutzaspekt sind wesentliche Punkte, warum ein verantwortungsbewusster, rechtlich korrekter Umgang bei der Anwendung oder Nichtanwendung von Tierarzneimitteln so wichtig ist.

Die Anwendung und Abgabe sowie auch die Lagerung von Tierarzneimitteln unterliegen besonderen Regeln, z. B.:

  • Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
  • Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel
  • Leitfaden „Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich"

Welche Medikamente dürfen eingesetzt werden? Was gilt es, bei „Lebensmittel liefernden Tierarten" zu beachten? Sowohl für Tierärzte als auch für Tierhalter gelten strenge gesetzliche Vorschriften für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Bei der Behandlung von „Nutztieren" muss auch der Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln in Fleisch, Milch oder Eiern müssen Gefahren für den Verbraucher ausgeschlossen werden.

Deshalb sind bei Lebensmittel liefernden Tieren nach der Anwendung von Arzneimitteln Wartezeiten einzuhalten, bevor von diesen Tieren Lebensmittel gewonnen werden dürfen. Wartezeiten sind im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln so festgelegt worden, dass nach dem Ablauf dieser Wartezeit keine bedenklichen Rückstandsmengen der angewendeten Tierarzneimittel in dem vom Tier gewonnenen Lebensmittel vorhanden sein können.

Für die Überwachung der Lagerung und Anwendung sowie die zugehörige Dokumentation von Tierarzneimitteln in den Tierhaltungsbetrieben ist das jeweilige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des betroffenen Landkreises zuständig.

Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelhersteller und Großhändler wird in Hessen durch die Regierungspräsidien durchgeführt.

Die Amtliche Futtermittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein eines umfassenden Tier- und vor allem auch Verbraucherschutzes. Denn einwandfreie Futtermittel sind eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren. Und nur gesunde Tiere liefern gesunde Nahrungsmittel, das heißt Fleisch, Milch und Eier von hoher Qualität.

Die Futtermittelüberwachung ist nahezu vollständig durch EU-Recht geregelt und wird durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen lediglich ergänzt. Ziele der futtermittelrechtlichen Regelungen sind:

  • ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und Tieren
  • die Leistungsfähigkeit der Nutztiere zu erhalten und zu verbessern
  • die Qualität der von den Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu erhalten und zu verbessern
  • sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
  • der Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln aller Art für Landwirte und andere Kunden

Die Futtermittelüberwachung durch die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beschränkt sich in Hessen im Wesentlichen auf landwirtschaftliche Betriebe und andere Betriebe, in denen Tiere gehalten werden.

Sämtliche weiteren Aufgaben im Bereich der Futtermittelüberwachung sind für Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen gebündelt, so zum Beispiel die Überprüfung von:

  • Herstellerbetrieben von Futtermitteln
  • Unternehmen, die Futtermittel vertreiben
  • Mahl- und Mischanlagen
  • Transporteure und Lagerhalter von Futtermitteln

Was wird überprüft?

Zum Beispiel:

  • der Gehalt an unerwünschten Stoffen wie Schwermetalle oder Pflanzenschutzmittelrückstände
  • das eventuelle Vorkommen verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
  • die Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Gehalten an Zusatzstoffen und zur Zusammensetzung
  • die ordnungsgemäße Kennzeichnung

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Regierungspräsidiums Giessen zu finden.

Besucheranschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gutenbergstraße 2

63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten

Mo – Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind überwiegend im Außendient. Zur Wahrnehmung eines Termins mit Amtstierärztin/Amtstierarzt, Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur oder Tiergesundheitsaufseherin/Tiergesundheitsaufeseher ist unbedingt einen telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Postanschrift

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Postfach 1465

63554 Gelnhausen

Telefon, Fax, Mail

Tel: 06051 85-15510

Fax: 06051 8515511

Mail: veterinaeramt@mkk.de

In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zentrale Leitstelle des Main-Kinzig-Kreises Ansprechpartner, Rufnummer

06051 85-55112.

Amtsleitung