- Werde corhelper im Main-Kinzig-Kreis (pdf)
- Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien für Voraushelfer (pdf)
Voraushelfer im Main-Kinzig-Kreis
Zur Optimierung der Notfallversorgung stehen mancherorts Einsatzkräfte zur Verfügung, die durch besondere räumliche Nähe zum Einsatzort in der Lage sind, bereits vor Eintreffen des regulären Rettungsdienstes (innerhalb der ersten 10 Minuten nach Notrufeingang) Erstmaßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen. Diese Einsatzkräfte sind meist ehrenamtliche Kräfte von Hilfsorganisationen, der Feuerwehr, medizinisches Fachpersonal oder freiwillige Ersthelfer und leisten Erstmaßnahmen wie zum Beispiel im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben ihrer Organisation. Für derartige Systeme waren und sind bisher die Bezeichnungen „Helfer vor Ort“, „First Responder“ oder „Voraus-Retter“ geläufig, der Main-Kinzig-Kreis verwendet die zusammenfassende Bezeichnung „Voraushelfer“. Durch den Einsatz von Voraushelfern besteht die Möglichkeit, das sogenannte therapiefreie Intervall zu verkürzen. Hiervon profitieren in erster Linie Patienten mit akutem Kreislaufstillstand, bei denen noch keine Reanimationsmaßnahmen durchgeführt werden oder die Laienreanimation bereits begonnen wurde und mit dem Eintreffen der Voraushelfer von Fachkräften fortgeführt wird.
Voraushelfer müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sein sowie die im weiteren Verlauf definierte Grundausbildung und jährliche Fortbildungen nachweisen können
Hier im Main-Kinzig-Kreis nutzen wir zur Alarmierung der Voraushelfer die App corhelper. Diese ist kostenlos in jedem App-Store erhältlich. Auch die Registrierung ist kostenlos. Viele Antworten finden Sie etwas weiter unter auf dieser Seite. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter voraushelfer@mkk.de .
Informationen
Ansprechpartner
Dr. Manuel Wilhelm
E-Mail: voraushelfer@mkk.de
Video Erste Hilfe
FAQ zum App-basierten Alarmierungssystem corhelper
Das corhelper-System dient lediglich als Ergänzung zum öffentlichen Rettungsdienst, ohne aber dessen Bestandteil zu sein, und erhebt trotz der Sorgfaltspflicht der Systembetreiber keinen Anspruch auf die Absicherung eines Notfalls, weil eine tatsächliche Hilfeleistung nicht garantiert werden kann. Das System bietet ausschließlich eine Hilfestellung auf Basis der Entscheidung der regional zuständigen Träger der Hilfeleistung (=Systemnutzer/ Administratoren des corhelper-Systems) im jeweiligen Einsatzgebiet.
corhelper benötigt zur Funktion zwingend Zugriff auf Ihren Standort. Bitte deaktivieren Sie den Standortzugriff für die anderen Apps einzeln.
Eine Registrierung innerhalb der App setzt systemseitig ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. corhelper kann für verschiedene Einsatzszenarien verwendet werden. Vom lokalen Administrator können je Szenario unterschiedliche Mindestqualifikationen festgelegt werden. Grundsätzlich benötigt ein freiwilliger Ersthelfer keine spezielle Qualifikation zur Teilnahme am Alarmierungssystem corhelper. Alleine die Schulung zum „zertifizierter Ersthelfer“ ist verpflichtend.
Bestimmte Ausbildungen im Rahmen der Hilfeleistung von der Ersthelfer-Ausbildung über Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter bis hin zum Notarzt (sowie weitere) sind im System samt Ablaufdatum je App-Nutzer hinterlegt und werden vom Rettungsdienstträger des Main-Kinzig-Kreises zugeteilt. Ob der Nutzer innerhalb der corhelper-App alarmiert wird, unterliegt den Qualifikationsarten, die der MKK dem jeweiligen Einsatztyp zugeordnet hat.
Ist corhelper am Wohnort bereits implementiert, finden Sie unter dem Menüpunkt Profil -> Qualifikation die Kontaktdaten des lokalen Administrators. Bitte senden Sie ihm einen Nachweis Ihrer medizinischen Qualifikation zu (z. B. Ihre Rettungsassistenten-Urkunde). Ein Scan oder Foto reicht aus.
Empfehlenswert ist ein Mindest-Standard durch z.B. Einmalhandschuhe. Eine Verpflichtung zum Mitführen von Hilfs- und Schutzmitteln besteht nicht. Es wird aber ausdrücklich empfohlen, medizinische Hilfe nur unter Beachtung eines ausreichenden Eigenschutzes zu erbringen.
Die Registrierung im System ist einfach und komfortabel über die App möglich. Hier werden die persönlichen Daten eingetragen. Ist corhelper an Ihrem Wohnort bereits implementiert, finden Sie unter dem Menüpunkt Profil -> Qualifikation die Kontaktdaten des lokalen Administrators. Bitte senden Sie ihm einen Nachweis Ihrer medizinischen Qualifikation zu (z. B. eure Rettungsassistenten-Urkunde). Der Administrator hinterlegt daraufhin Ihre Qualifikation im System. Damit ist die Registrierung abgeschlossen und Sie können alarmiert werden.
Bitte ändern Sie ihre Adresse über die Profileinstellungen in der App. Sie werden weiterhin in den Bereichen alarmiert, in denen corhelper implementiert ist. Bereits bestätigte Qualifikationen werden bis zu deren Ablaufdatum übernommen.
Der MKK trägt innerhalb seines regionalen Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung für die korrekte Überprüfung eines Zertifikats, dessen Laufzeit und die Zuordnung der Qualifikationen zu den Einsatztypen. Die Qualifikationen für den rettungsdienstlichen Betrieb in den jeweiligen Einsätzen sind grundsätzlich vom MKK selbst vorzuschreiben, zu überprüfen und zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Überprüfung der Qualifikation der eingesetzten “corhelper” erfolgt in der Regel, wenn ein entsprechender Nachweis hierüber durch Vorlage entsprechender Urkunden erbracht wird. Genauere Vorgaben definiert der MKK für seinen regionalen Zuständigkeitsbereich selbst. Die regional abgesicherten Qualifikationen mitsamt Ablaufdatum sind allerdings überregional gültig, sodass Helfer auch außerhalb ihrer Heimatregion zu den richtigen Einsätzen alarmiert werden können. Der MKK ist innerhalb des Qualitätsmanagements für die Prüfung der Leistung der “corhelper” zuständig. Bei nachweisbarer Fehlleistung eines corhelpers ist der MKK zuständig, diesem die entsprechenden Qualifikationen zur Alarmierfähigkeit zu entziehen.corh
Um über das corhelper-System alarmiert werden zu können sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das System muss in der regionalen Leitstelle implementiert sein.
- Die Registrierung als Nutzer muss abgeschlossen sein. Ein Qualifikationsnachweis ist einzureichen.
Die App übermittelt in größeren Abständen den ungenauen Standort (via Triangulation bzw. WLAN ermittelt) an das corhelper backend. Zu bestimmten Einsatzstichworten erfolgt automatisiert durch den Leitstellendisponenten die Alarmierung der corhelper in der Nähe des Notfallorts. Im Alarmfall fordert das System hierzu den genauen Standort der gemäß letzter Meldung im Alarmierungsradius befindlichen Nutzer an. Die tatsächlich dort befindlichen werden optisch und akustisch alarmiert und können sich entscheiden, ob sie den Einsatz annehmen oder nicht. Bei Annahme kann sich der corhelper von der App (je nach Notfallart) direkt zum Notfallort, oder zum nächstgelegenen AED navigieren lassen. Vor Ort wird der corhelper durch die App ggf. bei der Therapie unterstützt. Nach Abschluss des Einsatzes wird zusätzlich die Beantwortung eines Fragebogens erbeten.
Einmal registriert kann ein corhelper entsprechend seiner Qualifikationen in allen Regionen alarmiert werden, in denen das System implementiert ist – auch überregional.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, den Einsatz abzulehnen. Dabei ist der “corhelper” selbst dafür verantwortlich im Einzelfall zu überprüfen, ob er die ihm obliegende allgemeine Hilfeleistungsverpflichtung gemäß § 323c StGB verletzt oder nicht. Eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB dürfte ihm erst obliegen, wenn er bereits mit den Hilfsmaßnahmen zugunsten des Hilfesuchenden begonnen hat, er also mindestens den Einsatz bereits akzeptiert hat. Ein Abbruch der Hilfeleistung kommt dann in Betracht, wenn der “corhelper” durch die Hilfeleistung eine ihm obliegende gleich- oder höherwertige Pflicht verletzte, eine erhebliche Verletzungsgefahr einginge (Eigenschutz), unter erheblichem Alkoholeinfluss stünde o.Ä. Dies bedingt eine doppelte Bestätigung der Ablehnung bzw. des Abbruchs via corhelper-App. Das Ablehnen eines Einsatzes wird systemseitig nur temporär gespeichert um eine Realarmierung zu verhindern.
Die Alarmierungsfähigkeit kann entsprechend der Verfügbarkeit des Nutzers eingeschränkt werden. Der App-Nutzer hat bei einer Einschränkung seiner Verfügbarkeit und bei Ad hoc-Ablehnungen/ Nicht-Erfüllung von Einsätzen in der Regel nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.
Übermittlung von Notfalldaten (personenbezogene Daten des Patienten). Die Notfalldaten werden ausschließlich einsatzbezogen über verschlüsselte Verbindungen zwischen Leitstellen, Control Center Interface, corhelper-Backend und den einsatzbeteiligten Ersthelfer übertragen. Einsatzdaten kann der “corhelper” nach Abschluss eines Einsatzes nicht mehr einsehen. Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der “corhelper” ist strengstens untersagt. Mit der Registrierung innerhalb der corhelper-App willigt der Nutzer zur Einholung, Speicherung und Verwendung seiner Nutzerdaten innerhalb des corhelper-Systems ein (Name, Anschrift, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse, notfallmedizinische Qualifikation, Standort, Einsatzverlauf). Darüber hinaus können im Einsatzfalle personenbezogene Daten des Helfers an die zuständige Leitstelle übermittelt werden.
Es besteht die Möglichkeit, die gleichen Daten zu dokumentieren, die auch im Rahmen „normaler” rettungsdienstlicher Einsätze unter Verwendung der durch das jeweilige Landesrettungsgesetz vorgeschriebenen Rettungsmittel dokumentiert bzw. gespeichert wird. Daten mit direktem Personenbezug sind ausschließlich unter Angabe der Gründe zur Sichtung der Daten zugänglich. Bestimmte Statusrückmeldungen seitens der App-Nutzer an das System erleichtern die Dokumentation. Für die Dauer der Datenspeicherung gilt ein Zeitraum von zehn Jahren.
Nein, diese Information wird lediglich den Helfern angezeigt, die tatsächlich akzeptiert haben, den Einsatz zu übernehmen. Hierzu ist nebst der Akzeptanz via Button die Eingabe eines persönlichen Einsatz-PINs erforderlich.
Auf dem Weg zur Einsatzstelle sichert der Einsatz des Alarmierungssystems “corhelper” keine straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechte gemäß § 35 StVO zu. Der “corhelper” ist verpflichtet, die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Der Nutzer hat mögliche Konsequenzen aus Verkehrsverstößen selbst zu tragen und haftet für Schäden selbst.
Für “corhelper” besteht generell keine Ausweispflicht. Wir empfehlen bereits im Rahmen der Notrufannahme durch die Leitstellendisponenten auf die Entsendung eines corhelpers hinzuweisen.
Sofern eine Voraushelferweste des MKK vorhanden ist, muss diese bei einem Einsatz getragen werden.
Patientenverfügungen sind in der Regel nicht auf den Notfall ausgelegt. Die Entscheidung darüber, ob eine Patientenverfügung im konkreten Behandlungsfall bindend ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. der Frage, ob der Patient zum Zeitpunkt des Abfassens der Patientenverfügung aufgeklärt und einwilligungsfähig war, ob die Patientenverfügung echt und noch aktuell ist, ob der von der Patientenverfügung erfasste Fall die konkrete Notfallsituation abdeckt usw. Im Zweifel bedarf es gar einer gerichtlichen Entscheidung. Eine solche umfangreiche Prüfung der Patientenverfügung ist dem “corhelper” im Rahmen der notfallmäßigen Hilfeleistung grundsätzlich weder zeitlich, noch inhaltlich möglich. Im Zweifel sollte er sich daher zu Gunsten der Lebensrettung entscheiden. Die Prüfung und ggf. Durchsetzung der Patientenverfügung ist dann einem späteren Zeitpunkt durch die zuständigen Personen und Institutionen vorbehalten. Die Entscheidung für oder gegen die Beachtung einer Patientenverfügung muss der “corhelper” in der konkreten Situation letztlich aber selbstständig treffen und verantworten.
Ja. Freiwillige, nicht-organisierte zivile Helfer sind unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als Verwaltungshelfer einzuordnen. In der Folge sind die Grundsätze der Amtshaftung einschlägig. Für Schäden, die der zivile Helfer bei seiner Tätigkeit am Opfer oder Dritten verursacht, steht der Träger des Rettungsdienstes ein, es sei denn, der Helfer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Der Betreiber nimmt Sorgfaltsanforderungen ernst. Unter anderem dienen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Qualitätssicherung die Überwachung der Technik und Sicherstellung der einwandfreien Funktion der Applikation sowie die Schulung/ Information der regional zuständigen Systemadministratoren sowie die Etablierung eines Qualitätsmanagement- und Evaluationssystems. Die App bietet im Übrigen lediglich eine unverbindliche Hilfestellung im Reanimationsfall. Der Systembetreiber übernimmt keine Gewähr dafür, dass diese Hilfestellungen vollständig und richtig sind bzw. jederzeit dem aktuellen medizinischen Standard entsprechen. Erlerntes aus Ersthelferkursen ist vorrangig zu beachten und der “corhelper” ist dafür verantwortlich zu entscheiden, welche konkrete Hilfsmaßnahme in der konkreten Situation indiziert ist und welche nicht. Allein der öffentliche Rettungsdienst bedient den Anspruch auf standardgerechte rettungsdienstliche Hilfeleistung. Die freiwillige Leistung innerhalb des corhelper-Systems birgt lediglich die Chance auf Besserstellung eines Patienten durch frühzeitige Erste Hilfe.
Durch den MKK wird in der Regel dafür Sorge getragen, dass nur ausreichend qualifizierte “corhelper” zum Einsatz kommen, dass deren Tätigwerden den Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes weder verzögert noch behindert (z.B. Weitergabe der notwendigen Informationen).
umlaut telehealthcare GmbH
Am Kraftversorgungsturm 3
52070 Aachen
Telefon: +49 (0) 241 9437 400
E-Mail: info@corhelper.de
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