Gesundheit

Das Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr nimmt für den Main-Kinzig-Kreis einschließlich der Sonderstatusstadt Hanau Aufgaben im Gesundheitsschutz, der Gesundheitsförderung sowie planerische und koordinative Aufgaben des Gesundheitswesens wahr.

Dazu gehören Hygiene, Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz, Medizinalaufsicht ebenso wie Gesundheitspflege für Kinder und Jugendliche, Mundgesundheitsförderung, Sozialpsychiatrie, Suchtberatung und Behindertenberatung.

Weiter ist es Ansprechpartner für Menschen, die vom Gericht zu gesetzlichen Betreuern bestellt wurden oder für die eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde.

Es werden sozialmedizinische Gutachten unterschiedlichster Fragestellungen erstellt. Die Erlaubniserteilung im Heilpraktikerwesen liegt in der Zuständigkeit im Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr.

In Berichten zu gesundheitsbezogenen Themen werden Daten analysiert und daraus Handlungsvorschläge erarbeitet , um die Gesundheitssituation im Landkreis zu verbessern.

Das Amt beteiligt sich an Aktivitäten zur Verbesserung der regionalen medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

Es finden jährlich Veranstaltungen zum Thema Herzgesundheit, Welt-Aids-Tag, Hygiene und zum Thema Organspende-Ausweis statt.

Faktenblatt Keuchhusten - worum geht es?



Im Frühjahr 2024 berichtete das European Centre for Disease Prevention and Control von einer europaweiten Zunahme der Keuchhustenfälle (ECDC, 2024). Aus diesem Anlass wurde die Impfquote der seit 2019 eingeschulten Kinder berechnet sowie die Entwicklung der gemeldeten Keuchhustenfälle in diesem Zeitraum im Main-Kinzig-Kreis untersucht.


Faktenblatt Keuchhusten

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr empfiehlt Schutzimpfungen gegen Corona und Grippe


Neues Impfangebot des Amtsärztlichen Dienstes in Hanau und Gelnhausen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Aktuelle Informationen zu

MPox

(früher Affenpocken) finden Sie hier .
Aktuelle Informationen zum

Masernschutzgesetz

finden Sie hier .

Kindergärten, Schulen und weitere öffentliche Einrichtungen

Hierfür hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine Reihe von leicht verständlichen Hinweisen herausgegeben, wie man richtig Hände wäscht und mit einer Reihe von geeigneten Maßnahmen gut sich und andere gegen Infektionskrankheiten schützen kann. Aktuelle Informationen finden Sie hier .

 Ansprechpartnerin

Frau Waldmann

Telefon 06051 85-11552

Fax 06051 85-911552

Email Carmen.Waldmann@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr
Betreibliche Gesundheit und Sicherheit, Gesundheits- und Krisenkommunikation

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Sprechstunden finden nach vorheriger telefonischer Vereinbarung statt

Telefonnummer 06051 85-11500

Faxnummer 06051 85-911519

E-Mail aaed@mkk.de

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Amtsärztlicher Dienst

Erdgeschoss Anmeldung

Raum A.00.013

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Amtsärztlicher Dienst

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Mitnahme auf Reisen von Medikamenten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Vor Antritt der Reise ist eine Beglaubigung der speziellen Verordnung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Es wird empfohlen, spätestens 14 Tage vor Reisebeginn einen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass der behandelnde Arzt im Main-Kinzig-Kreis niedergelassen sein muss. Weitere Gesundheitsämter finden Sie unter dem Link.

Benötigte Unterlagen

Das vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllte Formular bzw. Betäubungsmittelrezept sowie der Personalausweis des Patienten sind zum Termin mitzubringen.

Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie darf für maximal 30 Tage ausgestellt werden. Bei längeren Aufenthalt im Ausland ist dort ein Arzt aufzusuchen.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 21 Euro.

Links

Gesundheitliche Beratung gemäß §10 ProstSchG

Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt seit 1. Juli 2017 bundesweit. Nach § 10 ProstSchG müssen alle in der Prostitution Tätigen eine gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt wahrnehmen. Diese umfasst Informationen zur Krankheits- und Empfängnisverhütung sowie zu Risiken von Alkohol- und Drogengebrauch.

Wer?

Alle in der Prostitution Tätigen. Das Gesetz definiert damit Personen, die eine erotische oder sexuelle Dienstleistung (z.B. auch Erotik-Massage oder Escort-Leistungen) gegen Entgelt erbringen.

Wie?

  • Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch unter der Telefonnummer 06051 85-11500
  • Mitzubringen sind: Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass).
  • Gebühr für Beratung + Bescheinigung beträgt 44€ (Zahlung bar oder per EC-Karte)
  • Persönliches Erscheinen ist zwingend notwendig. Bei bestehender Sprachbarriere kann eine Person zur Übersetzung mitgebracht werden. Informationsmaterialien gibt es in mehreren Sprachen.
  • Ausstellung einer Bescheinigung mit folgenden Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Datum und Ort der Beratung. Aliasbescheinigung (Zusatzbescheinigung mit erfundenem Arbeitsnamen) kann ebenfalls ausgestellt werden.
  • Gültigkeit der Bescheinigung in ganz Deutschland. Folgeberatungen bei Personen ab 21 Jahren nach spätestens 12 Monaten, bei Personen unter 21 Jahren nach spätestens 6 Monaten.
  • Die Gesundheitsberatung unterliegt der Schweigepflicht. Es werden keine Daten weitergegeben.
  • Es handelt sich nur um eine Beratung. Es findet KEINE Untersuchung statt.

Wo?

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr des MKK , 63571 Gelnhausen, Barbarossastraße 24

Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Der Arbeitskreis Jugendzahnpflege ist ein selbstlos tätiger nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz in Gelnhausen.

Auf Grundlage des § 21 SGBV hat der Arbeitskreis die Förderung der Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen in Kindergärten und Schulen durch Maßnahmen und Motivation zur Mundhygiene, Zahnschmelzhärtung und Ernährungsberatung zum Ziel.

Die Zahngesundheit von Kindern, die keinen Kindergarten oder Schule besuchen, kann trotzdem durch Aktivitäten des Arbeitskreises, wie zum Beispiel eine Schulung von Tagespflegepersonen oder Zahnpflegematerialausgabe an aufsuchende Betreuer profitieren.

Der Vorstand des Arbeitskreises setzt sich aus Vertretern der in der Region vertretenen Krankenkassen, der Kreisstellen der Landeszahnärztekammer (Gelnhausen, Schlüchtern und Hanau) und des Gesundheitsamtes zusammen.

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der gruppenprophylaktischen Maßnahmen werden durch die Beiträge der Krankenkassen sowie durch Spenden aufgebracht.

Weitere Informationen zum Arbeitskreis Jugendzahnpflege finden Sie unter www.akjz-mkk.de

Telefonische Erreichbarkeit

Telefonnummer 06051 85-11585

Faxnummer 06051 85-911599

E-Mail akjz@mkk.de

Montag bis Freitag:

8.30 - 13 Uhr

 Geschäftsführerin

Frau Dr. Adolphi

Telefon: 06051 85-11591

Fax: 06051 85-911599

E-Mail: akjz@mkk.de

 Geschäftszimmer

  • Frau Weber

Telefon: 06051 85-11590

Fax: 06051 85-911598

E-Mail: akjz@mkk.de

  • Frau Bilz

Telefon: 06051 85-11585

Fax: 06051 85-911598

E-Mail: akjz@mkk.de

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Arbeitskreis Jugendzahnpflege

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Überwachung von Badeseen und Hallenbädern, Freibädern, Kleinbadeteichen

Das Gesundheitsamt überwacht im Main-Kinzig-Kreis vier Badeseen, die nach den EU-Badegewässerrichtlinien gemeldet sind. In der Badesaison werden regelmäßig Ortsbesichtigungen durchgeführt und Wasserproben entnommen.

Ein Badegewässerprofil der Seen mit den aktuellen Messwerten ist beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie online aufzurufen: siehe Messwerte Badeseen Hessen

Das Gesundheitsamt überwacht die Hygienestandards in Hallenbädern und in Freibädern.

Das Wasser im Schwimmbecken muss so aufbereitet sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger vermieden wird.

Strandbad Kinzigsee

Frau Binzel
Telefonnummer 06051 85-11667
Faxnummer 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de
Strandbad Kinzigsee

Strandbad Bärensee

Herr Löffert
Telefonnummer 06051 85-11659
Faxnummer 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de
Strandbad Bärensee

Strandbad Großkrotzenburg

Holger Löffert
Telefonnummer 06051 85-11659
Faxnummer 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de
Strandbad Großkrotzenburg

Strandbad Rodenbacher See

Marc Schmidt
Telefonnummer 06051 85-11657
Faxnummer 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de
Strandbad Rodenbacher See

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag:

8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr

Freitag:

8 - 12 Uhr

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Hygiene und Umweltmedizin

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Anzeigepflicht und Meldepflicht für Berufe im Gesundheitswesen

Meldepflicht nach § 2 Absatz 2 Heilberufsgesetz

Die Meldepflicht nach §2 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes gilt für Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens in einem Anstellungsverhältnis ausüben. Angehörige dieser Berufe sind dazu verpflichtet, sich binnen eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden und Berechtigungsnachweise vorzulegen. Im Weiteren sind sie dazu verpflichtet, die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Berufe: Apothekerin, Apotheker, Ärztin, Arzt, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Zahnärztin, Zahnarzt.

Anzeigepflicht nach § 12 Absatz 1 HGöGD

Die Anzeigepflicht nach § 12 Absatz 1 des HGöGD gilt für Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben wollen oder für Personen, welche Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen. Personen dieser Berufsgruppen sind dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende einer Tätigkeit innerhalb eines Monats dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Ausübung des Berufes oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung schriftlich nachzuweisen. Es ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Sachverhalt etwas ändert. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können nach § 21 des HGöGD mit einer Geldbuße geahndet werden.

Berufsaufsicht, Medizinalaufsicht § 12 Absatz 2 HGöGD

Das Gesundheitsamt überwacht nach § 12 Absatz 2 HGöGD, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilt Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.

PDF Download

Meldevordruck § 12 HGöGD

Meldevordruck § 2 Absatz 2

Hier Liste der nach § 12 HGöGD anzeigepflichtige Berufe im Gesundheitswesen

Eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung wird nur auf Wunsch ausgestellt. Die Gebühr je Bescheinigung beträgt 15,00€.

Sachbearbeiterinnen

Frau Zeller

Telefonnummer: 06051 85-11560

Frau Seikel

Telefonnummer: 06051 85-11563

Faxnummer: 06051 85-911567

E-Mail: med.berufsaufsicht@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

A57.3 Berufsaufsicht / Anzeigepflicht

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Betreuungsrechtsreform

Zum 1. Januar 2023 tritt das überarbeitete Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft.

Das wichtigste Ziel der Reform ist die Stärkung der Selbstbestimmung des betroffenen Menschen.

Auch die Qualität der gesetzlichen Betreuung soll durch diese Reform verbessert werden.

Die Aufgaben, Pflichten und die Rechtsstellung von beruflichen sowie ehrenamtlichen Betreuer*innen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen werden im neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt.

 Kontakt

Telefon: 06051 85-11600

Fax: 06051 85-911618

E-Mail: btb@mkk.de

Vorsorgevollmacht / gesetzliche Betreuung

Beratung und Vermittlung von Betreuungen

Im Gesundheitsamt ist das Sachgebiet Betreuungsbehörde (BtB) Ansprechpartner für Fragen rund um das Betreuungsrecht sowie um Fragen von Vorsorgemöglichkeiten.

Die rechtliche Betreuung betrifft erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Gesetzesgrundlage sind Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1896 ff BGB.

Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit, eine Behinderung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann.

In solchen Fällen prüft das Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen oder auf Anregung Dritter, ob ein Betreuer bestellt wird. Daher gilt: rechtzeitig Vorsorge treffen für Zeiten der eigenen Geschäftsunfähigkeit. Möglich ist dies durch die rechtlichen Instrumente Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, zu denen die BtB gerne beratend tätig ist.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, sofern die Angelegenheiten Betroffener durch hierfür bevollmächtigte Menschen oder durch sogenannte andere Hilfen ebenso gut geregelt werden können.

Grundsätzlich gilt: Wünsche, Wille und Wohl des hilfebedürftigen Menschen sind zu berücksichtigen.

Betreuungsbehörde als Ansprechpartner für Menschen

Das Team besteht aus sozialpädagogoischen und sozialarbeiterischen Fachkräften und Verwaltungsfachangestellten.

  • für die eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde
  • die vom Gericht zu gesetzlichen Betreuern bestellt wurden
  • oder die eine gesetzliche Betreuung übernehmen möchten
  • die BtB berät Menschen, die eine Vorsorgevollmacht erstellen wollen
  • die BtB informiert Einrichtungen und Organisationen über das Betreuungsrecht und über die Vorsogevollmacht

Aufgaben

  • unterstützt das Gericht in Betreuungsverfahren. Zum Beispiel ermittelt sie den Sachverhalt zur Erforderlichkeit, den Sachverhalt zum Umfang und den Sachverhalt zur Dauer einer gesetzlichen Betreuung. Grundlage hierfür ist das Betreuungsgesetz und das Betreuungsbehördengesetz.
  • schlägt dem Betreuungsgericht gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer vor.
  • berät gesetzlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer.
  • informiert Menschen über das Betreuungsrecht und die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht.

Vorraussetzungen zur Betreuung

Ein wichtiger Leitgedanke zum Betreuungsgesetz ist der Grundsatz der Erforderlichkeit. Da eine Betreuung immer auch einen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt.

Eine gesetzliche Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder psychischen Erkrankung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln kann (§ 1896 BGB).

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch sogenannte andere Hilfen ebenso gut geregelt werden können.

Das Betreuungsverfahren

Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn betroffene Menschen, deren Angehörige oder beispielsweise der Krankenhaussozialdienst beim Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung anregen bzw. beantragen.

Das Betreuungsgericht ermittelt von Amts wegen und beauftragt z.B. das Gesundheitsamt zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens. Die BtB wird vom Betreuungsgericht beauftragt, einen Sozialbericht zum Sachverhalt zu erstellen. Nach richterlicher Anhörung wird die gesetzliche Betreuung angeordnet, der Betreuer und seine Aufgabenkreise benannt, Aufgaben und die Dauer der gesetzlichen Betreuung festgelegt.

Bei Auswahl und Aufgaben des gesetzlichen Betreuers sind Wohl, Wille und Wünsche sowie verwandtschaftliche und soziale Beziehungen der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. Zur Auswahl einer gesetzlichen Betreuung stehen vorrangig Familienangehörige, sonstige ehrenamtlich Tätige oder Vereins- und Berufsbetreuer zur Verfügung. Das Betreuungsgericht bestellt gesetzliche Betreuer für festgelegte Aufgabenkreise, beispielsweise die Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen.

Anforderungsprofil für beruflich tätige rechtliche Betreuer/innen PDF

Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sind rechtliche Instrumente für den Fall eigener Hilflosigkeit vorzusorgen und Wünsche, Vorstellungen und Überzeugungen zu formulieren.

Die BtB empfiehlt, rechtzeitig diese Vorsorgeverfügungen als rechtliches Instrumentarium zu nutzen, bevor Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können und Hilfe anderer Menschen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden muss.

 Ansprechpartner

Geschäftszimmer
Telefon: 06051 85-11600
Fax: 06051 85-911618
E-Mail: btb@mkk.de

Besucher Anschrift

Main-Kinzig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Betreuungsbehörde

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

A57.3 Betreuungsbehörde

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen

Amtsgericht Gelnhausen

Betreuungsgericht

Philipp-Reis-Straße 9

63571 Gelnhausen

Telefonnummer 06051 829-0

Faxnummer 06051 829 259

Amtsgericht Hanau

Betreuungsgericht

Nußallee 17

63450 Hanau

Telefonnummer 06181 297-0

Faxnummer 06181 297-400

Förderung der ärztlichen Versorgung

Um einem möglichen Ärztemangel im Landkreis entgegenzuwirken, möchte der Main-Kinzig-Kreis durch die gezielte Förderung von Maßnahmen die Wiederbesetzung frei werdender Hausarztsitze erleichtern.

Durch eine kompetente Koordinierung, durch Coaching und Mentorenprogramme kann es gelingen, dass möglichst viele junge Ärzte im Landkreis verbleiben und sich auch im ländlichen Bereich niederlassen.

Ein besonderes Angebot für Medizinstudierende ist die „Landpartie 1.0“. Das Wahlpflicht Blockpraktikum in einer Hausarztpraxis kann durch den Kreis finanziell unterstützt werden, damit Studenten die Gelegenheit gegeben wird auch in ländlichen Gebieten das Praktikum wahr zu nehmen.

Das Projekt wird in Zusammenarbeit mit dem Institut für Allgemeinmedizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt organisiert.

Landpartie 1.0 - Informationen für Niedergelassene Hausärzte

Da es immer schwieriger wird, Nachfolger für Arztpraxen im ländlichen Bereich zu finden, müssen Medizin-Studentinnen und- Studenten möglichst früh die Vorteile der Niederlassung als Hausarzt gezeigt werden und für dieses Tätigkeitsfeld begeistert werden.

Eine gute Möglichkeit ist die Absolvierung des Blockpraktikums Allgemeinmedizin.

Vor allem im ländlichen Gebieten werden Hausarztpraxen gesucht, die Studentinnen und Studenten die Möglichkeit bieten, das Blockpraktikum absolvieren zu können.

Für die Betreuung der Medizinstudenten im Rahmen des Blockpraktikums gibt es eine finanzielle Unterstützung der Hausärzte*innen. Die Aufwandsentschädigung beträgt 225,- € pro Praktikant*in.

Lehrveranstaltung Allgemeinmedizin der Johann-Wolfgang-Goethe Universität, Frankfurt am Main

Institut für Allgemeinmedizin
Theodor-Stern-Kai 7
Haus 10C
60590 Frankfurt/Main

Landpartie 1.0 - Informationen für Studenten

Der Main-Kinzig-Kreis unterstützt Sie gerne organisatorisch und finanziell dabei, in unserem Kreis an dem zweiwöchigen Blockpraktikum Allgemeinmedizin teil zu nehmen.

Gewinnen Sie Einblicke und lernen das breite Patientenspektrum einer Landarztpraxis sowie die Besonderheiten landärztlicher Tätigkeit kennen. Auch zeigen wir gerne die Möglichkeiten der Facharztweiterbildung zum Facharzt/ärztin für Allgemeinmedizin im Weiterbildungsverbund der Main-Kinzig-Kliniken auf.

Bitte nehmen vor Ihrem Praktikum Kontakt mit uns auf, damit wir Sie optimal beraten können und die für Sie passende Unterstützung vereinbaren.

Eine Übersicht der beteiligten Hausärzte ist unter folgendem Link zu finden.

 Kontakt

E-Mail: Gesundheitskoordination@mkk.de

Fax 06051 85-911554

Telefon 06051 85-11554

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Strategische Planung, Wissenschaft und Digitalisierung

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Die Gesundheitsberichterstattung (GBE) ist ein Planungs-, Evaluations- und Kommunikationsinstrument zur Beschreibung der gesundheitlichen Lage der Bevölkerung. Sie gehört zu den Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und ist im Hessischen Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) verankert.

Ziele der GBE

  • Beobachtung (Monitoring) der gesundheitlichen Lage der Bevölkerung
  • Identifikation und Analyse von gesundheitlichen Problemlagen
  • Aufzeigen von Handlungsfeldern als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen und Maßnahmen
  • Bereitstellung von gesundheitsbezogenen Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Faktenblatt Keuchhusten – worum geht es?


Im Frühjahr 2024 berichtete das European Centre for Disease Prevention and Control von einer europaweiten Zunahme der Keuchhustenfälle (ECDC, 2024). Aus diesem Anlass wurde die Impfquote der seit 2019 eingeschulten Kinder berechnet sowie die Entwicklung der gemeldeten Keuchhustenfälle in diesem Zeitraum im Main-Kinzig-Kreis untersucht.

Faktenblatt Keuchhusten

  Ansprechpartner*innen

Kompetenzteam Strategische Planung, Wissenschaft und Digitalisierung

Telefon 06051 85-11554

Email Gesundheitskoordination@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Strategische Planung, Wissenschaft und Digitalisierung

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Grundsatzangelegenheiten und Allgemeine Verwaltung

Das Sachgebiet Grundsatzangelegenheiten und Allgemeine Verwaltung ist ein interner Dienstleister innerhalb des Gesundheitsamtes und insbesondere zuständig für die Organistion des Dienstbetriebes, die EDV-Administration und das Finanz- und Personalwesen.

 Verwaltungsleiter

Herr Schmidt
Telefon: 06051 85-11561
Fax: 06051 85-911596
E-Mail: grundsatz-recht57@mkk.de

Stellvertretung

Herr Tittel
Telefon: 06051 85-11568
Fax: 06051 85-911596
E-Mail: grundsatz-recht57@mkk.de

Sachbearbeitung

Grundsatz, Recht

Finanzen

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum
Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr
Verwaltung
Barbarossastr. 24
63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis
Amt 57.3 Verwaltung
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Anmeldung der selbständigen Tätigkeit als staatlich examinierte Hebamme

Gesetzesgrundlage

Hebammen sind aufgefordert, den Beginn und die Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

  • § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)
  • § 8 der Berufsordnung für Hebammen (HebBO)

§ 8 HebBO - Pflichten im Rahmen der Aufsicht

(1) Hebammen üben ihren Beruf unter der Aufsicht der zuständigen Gesundheitsbehörde aus. Diese überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Sie kann hierzu Einblick in die Unterlagen, insbesondere Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweise, nehmen und Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten.

(2) Selbständig tätige Hebammen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu erteilen.

(3) selbständig tätige Hebammen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde

  • Beginn, Verlegung und Ende der selbständigen Tätigkeit zu melden,
  • die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezüglich Nachweise vorzulegen,
  • die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in fallbezogene Aufzeichnungen zu gewähren, wenn eine von Ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder in Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.

Das Gesundheitsamt berät Hebammen in Berufsfragen

Änderungen der Angaben zur selbständigen Tätigkeit sind innerhalb eines Monats dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung wird nur auf Wunsch ausgestellt. Die Gebühr je Bescheinigung beträgt 15,00€.

Die aufgeführten Nachweise sind bis spätestens zum Tätigkeitsbeginn vorzulegen:

  • Meldevordruck Hebamme
  • Beglaubigte Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Prüfungszeugnis
  • Beitragsnachweis der Berufsgenossenschaft
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • auf Verlangen sind auch Fortbildungsunterlagen gemäß der Beruftsordnung für Hebammen vorzulegen.

 Sachbearbeiter*innen

Frau Bellersheim

Telefonnummer: 06051 85-11560

Frau Seikel

Telefonnummer: 06051 85-11563

Faxnummer: 06051 85-911567

E-Mail: Med.Berufsaufsicht@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Berufsaufsicht / Anzeigepflicht

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Heilpraktikerwesen

Das Gesundheitsamt berät das Heilpraktikerwesen in Berufsfragen und überwacht die Berufspflichten. Zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis ist nach der Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes eine Überprüfung notwendig.

Die Überprüfungen finden zweimal jährlich statt. Bei bestandener schriftlicher Überprüfung (Multiple-Choice-Test) folgt die mündliche Überprüfung. Eine Überprüfung per Aktenlage ist ebenfalls in Teilbereichen möglich (siehe Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes).

Anmeldung zur Heilpraktikerüberprüfung

Überprüfungsplätze werden nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen vergeben.

Bei Einreichung von unvollständigen Antragsunterlagen kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden.

Prüfungstermine

Die schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen finden jedes Jahr am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt.

Eine Anmeldung für die Überprüfung im März ist jeweils ab dem 15. Dezember des Vorjahres möglich, und für die Überprüfung im Oktober jeweils ab dem 15 Mai des gleichen Jahres möglich.

Auf Grund des geänderten Verfahrens sind die Überprüfungsplätze im März 2022 bereits vergeben.

Anmeldung der Tätigkeit als Heilpraktiker*in

Die Berufsgruppe der Heilpraktiker ist nach dem Heilpraktikergesetz und dem HGöGD verpflichtet, ihre Tätigkeit beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt an- und abzumelden.

  • Der Anmeldebogen ist auszufüllen und dem Gesundheitsamt mit einer Kopie der Erlaubnisurkunde zuzusenden. Wer die Heilpraktikerprüfung im Main-Kinzig-Kreis abgelegt hat, muss diese Erlaubnisurkunde nicht vorlegen.
  • Informationen zur Nutzung von Praxisräumen durch verschiedene Berufsgruppen. Siehe Merkblatt.
  • Eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung wird nur auf Wunsch ausgestellt. Die Gebühr je Bescheinigung beträgt 15 €.

Diagnosen stellen und Therapien durchführen dürfen nur Ärztinnen, Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Allen anderen Berufsgruppen ist dies untersagt.

 Sachbearbeiterin

Frau Hartig

Telefon: 06051 85-11550

Fax: 06051 85-911550

E-Mail: Sabrina.Hartig@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Heilpraktikerwesen

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen

Hygiene und Umweltmedizin

Regionaler Gesundheitsschutz von Bevölkerung und Umwelt

  • Beratende Funktion für Entscheidungsträger aus dem öffentlichen und kommunalen Bereich, sowie für Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Beurteilung von übertragbaren Krankheiten und Schadstoffbelastungen.
  • Planungsvorhaben, Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen, die gesundheitliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben, gilt es umweltmedizinische Gefahren zu erkennen und abzuwenden.
  • Belange von schutzbedürftigen Personengruppen gilt es zu vertreten.
  • Die Gesundheitsaufseher begehen Krankenhäuser, ambulant operierende Zentren, Arztpraxen und Gemeinschaftsunterkünfte, um die Umsetzung von Hygienestandards zu überwachen.
  • Des weiteren ist das Sachgebiet für die Qualitätskontrolle von Trink- und Badewasser verantwortlich.

Rahmenhygienepläne

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Gemeinschaftsunterkünfte, für Kliniken, ambulant operierende Zentren, Arztpraxen, Krankenpflegebereiche und für Gewerbebetriebe wie Tattoo-Studios einen einrichtungsspezifischen Hygieneplan vor:

Der Hygieneplan legt nachvollziehbare innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene fest. Er ist auf die entsprechende Einrichtung zugeschnitten und Bestandteil eines Qualitätsmanagements zur Eindämmung und Verhinderung von Infektionen und zur Einhaltung und Gewährleistung von Hygienestandards.

Der Hygieneplan ist eine schriftliche Dokumentation und die Arbeitsgrundlage für Reinigungs-, Entsorgungs- und Desinfektionsabläufe.

Der Hygieneplan muss in der praktischen Umsetzung eine verbindlich einzuhaltende Dienst- und Arbeitsanweisung für das Personal sein.

Hygieneleitfaden für Gemeinschaftseinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder unter 3 Jahren

Gesundheitsaufsicht im Main-Kinzig-Kreis

Biebergemünd, Bruchköbel, Gelnhausen, Maintal, Nidderau


Gesundheitsaufseherin
Frau Hübsch

Telefon 06051 85-11671

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Hanau

Gesundheitsaufseher/in

NN

Telefon 06051 85-11660

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Erlensee, Hammersbach, Langenselbold, Niederdorfelden, Schöneck, Wächtersbach

Gesundheitsaufseherin

Frau Binzel

Telefon 06051 85-11667

Fax 06051 85-911677

hyg@mkk.de

Bad Soden-Salmünster, Flörsbachtal, Großkrotzenburg, Schlüchtern, Sinntal, Jossgrund

Gesundheitsaufseher

Herr Löffert

Telefon 06051 85-11659

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Freigericht, Gründau, Hasselroth, Linsengericht, Neuberg, Rodenbach, Ronneburg

Gesundheitsaufseher

Herr Schmidt

Telefon 06051 85-11657

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Bad Orb, Birstein

Gesundheitsauseherin

Frau Wöllner

Telefon 06051 85-11655

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Brachtal, Steinau an der Straße

Gesundheitsaufseherin

Frau Langer

Telefon 06051 85-11658

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Hygieneaufsicht für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, ambulant operierende Zentren so wie Arzt- und Zahnarztpraxen



Gesundheitsaufseher
Herr Schmidt
Telefon 06051 85-11657
Fax 06051 85-911677
E-Mail
Krankenhaushygiene@mkk.de

Gesundheitsaufseherin
Frau Binzel
Telefon 06051 85-11667
Fax 06051 85-911677
E-Mail
Krankenhaushygiene@mkk.de


Hygieneaufsicht für Altenheime

Gesundheitsaufseherin
Frau Wöllner
Telefon 06051 85-11655
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Gesundheitsaufseherin
Frau Langer
Telefon 06051 85-11658
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gesundheitsingenieurin
Frau Mittländer
Telefon 06051 85-11654
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Gesundheitsingenieur
Herr Albrecht
Telefon 06051 85-11653
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Tuberkulosefürsorge

Sachbearbeiterin
Frau Kröll
Telefon 06051 85-11670
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Sachbearbeiterin
Frau Ludwig
Telefon 06051 85-11673
Fax 06051 85-911677
E-Mail hyg@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Hygiene und Umweltmedizin

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen

Kindergesundheit / Früherkennung von gesundheitlichen Störungen

Das Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr fördert im Sachgebiet Kinder- und Jugendärztlicher Dienst (KJÄD) die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18 Jahren. Zur Früherkennung von gesundheitlichen Störungen bei Kindern und Jugendlichen untersucht der KJÄD in allen regionalen Schulen zur Schuleingangsuntersuchung (SEU), Seiteneinsteigende aus anderen Ländern und Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen oder körperlichen Behinderungen.

Schuleingangsuntersuchung HgöGD §10, HschulG §71

Foto:

Die SEU in Hessen schreibt das Hessische Schulgesetz und das Hessische Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vor.

Die Schuleingangsuntersuchung (SEU) findet in der wohnortnahen Grundschule statt. Eine spezielle Vorbereitung im Vorfeld ist nicht nötig. Der Zeitpunkt der Einladung variiert von einem Jahr bis wenige Wochen vor der Einschulung. Es werden zur Untersuchung in der Regel das gelbe Vorsorgeheft, der Impfpass, ärztliche und therapeutische Befunde und der vorab zugeschickte gelbe Fragebogen benötig. Normalerweise dauert die Untersuchung zirka eine Stunde.

Nach medizinischen Gesichtspunkten werden schulrelevante Vorläuferfähigkeiten wie z.B. die akustische und optische Wahrnehmung, die Aufmerksamkeitsspanne, die soziale und emotionale Kompetenz und sprachlichen, motorischen und kognitiven Fähigkeiten eines Kindes untersucht. Anschließend wird noch eine kindgerechte ärztliche Untersuchung durchgeführt. Sollte ein Förderbedarf festgestellt werden, können entsprechende Fördermaßnahmen mit Eltern, Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften frühzeitig individuell eingeleitet werden.

Auch Empfehlungen zu notwendigen diagnostischen Maßnahmen, Impfungen und Therapien können besprochen werden. Ein ärztliches Gutachten wird für die aufnehmende Schule erstellt und mit den Eltern besprochen. Alle Fragen, die auf dem Herzen liegen können gestellt werden. Die endgültige Entscheidung zur Beschulung trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

Um die Kinder spielerisch zu fördern, gibt es viele Möglichkeiten im Alltag. Kinder lieben den Alltag mit ihren Eltern. Sehr wertvoll ist es Kinder so oft wie möglich mit einzubeziehen. Eine entsprechende bildliche Darstellung finden Sie hier . Sport-Musikvereine etc. leisten sehr wertvolle Arbeit und fördern allumfassend.

Foto:

Seiteneinsteigende § 10 HgöGD, §71 HSchG, §34 IfSG, Hess. Kinderschutzgesetz §2

Seiteneinsteigende sind Kinder und Jugendliche, die aus einem anderen Bundesland kommen oder nach Zuwanderung und Migration aus einem anderen Land kommen. Seiteneinsteigende werden in das Hessische Schulsystem integriert. Seiteneinsteigende unterziehen sich der SEU unabhängig vom Alter und Bildungsstand. Dies gilt auch für Jugendliche, die erstmalig eine berufsbildende Schule in Hessen besuchen. Die Untersuchung von Seiteneinsteigenden beruht auf der Grundlage des HGöGD und des Hessischen Schulgesetzes. Es handelt sich um eine ärztliche Untersuchung, die körperliche Befunde, sprachliche Fähigkeiten oder psychische Auffälligkeiten feststellt und Schulbesuchsjahre aus dem Herkunftsland dokumentiert. Die Untersuchung entfällt, wenn bereits eine Schuleingangsuntersuchung durchgeführt wurde, zum Beispiel in einem anderen Bundesland.

Gutachten zur Eingliederungshilfe, SGB IX Schulsportbefreiung, Fehlzeiten in der Schule

Der KJÄD zeigt bei Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen den erforderlichen Hilfebedarf auf. Gutachten zur Eingliederungshilfe erstellt der KJÄD für Kinder und Jugendliche von Geburt bis zum 18. Lebensjahr, wenn Leistungen und Fördermaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch VIII und IX beantragt wurden. Dabei wird Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen vom Sozialhilfeträger Hilfen gewährt, wenn eine Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und eine Integration in die Gemeinschaft erschwert oder dadurch verhindert wird.

Anamnesebogen für die Sprechstunde

Asylbewerberleistungsgesetz §4, §6

Der KJÄD prüft die medizinische Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln für minderjährige Asylbewerber im Auftrag von Amt 32.3 Hilfen für Migranten. Minderjährige Asylbewerber haben einen Anspruch auf medizinische ambulante oder stationäre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ärztliche Befunde und Verordnungen sollen zur Untersuchung vorliegen. Krankenhausträger und Arztpraxen rechnen die Behandlungskosten direkt mit dem Leistungsträger ab, wenn medizinische Notfälle Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG vorliegen.

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) IfSG §33

UMA nimmt das zuständige Jugendamt in Obhut. Innerhalb von sieben Werktagen wird eine Bescheinigung über eine Verlegungsfähigkeit oder eine Reisefähigkeit ausgestellt. Innerhalb von 14 Tagen werden die vollständigen Unterlagen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemeldet. Bei der groborientierenden Untersuchung begutachtet der KJÄD körperliche Beeinträchtigungen und Behinderungen oder das Vorliegen möglicher Infektionskrankheiten.

Masernschutzgesetz IfSG §20

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in § 20 Abs. 8 ff. die Vorgaben und Maßnahmen des Masernschutzes für Kinder und Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, wie etwa Schulen und Kitas, oder von Tagesmüttern/-vätern und in Horten betreut werden bzw. tätig sind.

Das Gesetz sieht vor, dass Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter/-vater muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind.

Nichtgeimpfte Kinder werden vom Besuch der Kindertagesstätte bzw. von der Betreuung durch die Tagesmutter/-vater oder den Hort ausgeschlossen. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung zur Nachweisvorlage innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die der Einrichtung zugehörigen Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einem Kind, welches einer gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann ein entsprechendes Betretungsverbot nicht erteilt werden.

Datenschutz

Die Auswertung der erfassten Daten erfolgt anonymisiert, landesweit durch das hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfPG) nach §13HgöGD.

 Sachgebietsleiterin

Frau Dr. med. Karau
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Telefonnummer 06051 85 11540
Faxnummer 06051 85 911549
E-Mail: kjaed@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Gesundheit

Postfach 1456

63569 Gelnhausen

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

57.3 Gesundheitsamt

Barbarossastr.24

63571 Gelnhausen

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

Montag bis Mittwoch von 13 bis 15 Uhr

Donnerstag von 13 bis 17.30 Uhr

 Geschäftszimmer

Frau Waller
Telefonnummer 06051 85 11540
Faxnummer 06051 85 911549
E-Mail: kjaed@mkk.de

Sprachentwicklung / Sprachförderung bei Kindern

Vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und der Deutschen Gesellschaft für Sprachheilpädagogik e.V. Landesverband Hessen.

Der Bereich Kindersprachscreening (KiSS) des Hessischen Kindervorsorgezentrums (HKVZ) ist ein systematisches Verfahren, um 4- bis 4½-jährige Kinder im Hinblick auf einen sprachpädagogischen Förderbedarf bzw. einen Sprachtherapiebedarf zu untersuchen.

Der Main-Kinzig-Kreis beteiligt sich bereits seit 10 Jahren am KiSS-Projekt. Zurzeit nehmen 134 von insgesamt 235 Kindertagesstätten aus dem Main-Kinzig-Kreis daran teil, 333 Erzieher*innen wurden insgesamt für das Projekt ausgebildet. Damit liegt der Main-Kinzig-Kreis hessenweit an erster Stelle.

Ziel für die Zukunft soll es sein, dass sich weitere Kindertagesstätten am KiSS-Projekt beteiligen, um dieses flächendeckend im Main-Kinzig-Kreis umzusetzen.

Dabei werden sowohl Kinder mit Deutsch als Muttersprache als auch Kinder mit Deutsch als Zweitsprache berücksichtigt. Ziel ist es, die Bildungschancen aller Kinder in den hessischen Kindertagesstätten zu verbessern. Darüber hinaus soll das Verfahren Fehleinschätzungen vorbeugen und unentdeckte Entwicklungsrückstände im Bereich Sprache aufdecken. Die richtige Einschätzung der Kinder bildet die fachgerechte Grundlage für eine rechtzeitige sprachpädagogische Förderung bzw. Sprachtherapie.

 Sachbearbeiterin

Frau Iris Jander

Telefon: 06051 85-11566

Fax: 06051 85-911566

E-Mail: kiss@mkk.de

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag

9 - 15 Uhr

Termine werden telefonisch oder per E-Mail vergeben!

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 KISS

Postfach 1465

63451 Gelnhausen

Meldepflichtige Infektionskrankheiten - IfSG §§ 6, 7

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind meldepflichtige Erkrankungen sowie der meldepflichtige Nachweis von Krankheitserregern in den §§ 6 und 7 des Gesetzes verankert. Diese sind dem Gesundheitsamt auf den nachfolgenden Meldebögen von den in §8 genannten Personen umgehend zu melden.

PDF-Download

Meldebogen für Ärzte und Labore nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 6 und 7

Meldepflichtige Infektionskrankheiten - IfSG § 34

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind meldepflichtige Erkrankungen sowie der meldepflichtige Nachweis von Krankheitserregern im §34 des Gesetzes verankert. Diese sind dem Gesundheitsamt auf dem nachfolgenden Meldebogen von den in §34 genannten Einrichtungen umgehend zu melden.

PDF - Download

Meldebogen für Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz §34

Meldebogen für Gemeinschaftseinrichtungen nach dem §34 IfSG

Telefonische Erreichbarkeit

Telefonnummer 06051 85-11650

Faxnummer 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Montag bis Donnerstag:

8 - 12 Uhr und 13 - 15Uhr

Freitag:

8 - 12 Uhr

Das zentrale Ziel der Psychiatriekoordination ist, eine wohnortnahe, bedarfsgerechte Versorgung für psychisch kranke Menschen zu ermöglichen und zu sichern. Die Planung und Koordination der Hilfen, die durch den Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) des Main-Kinzig-Kreis erbracht werden, ist hierbei ein Schwerpunkt der Tätigkeit.

Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Zuständigkeit bei der Eingliederungshilfe ändert sich mit dem Lebensabschnitt der leistungsberechtigten Personen – das sogenannte Lebensabschnittsmodell. Danach sieht das hessische Ausführungsgesetz zum SGB IX die folgenden sachlichen Zuständigkeiten vor:

  • Für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum Ende der Schulausbildung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Jugendamt), also der Main-Kinzig-Kreis, zuständig.
  • Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, also der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), zuständig.
  • Für Leistungen der Eingliederungshilfe, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter beantragt werden, sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Amt für soziale Förderung und Teilhabe), also der Main-Kinzig-Kreis, zuständig.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen bleibt für Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen, die bereits vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (ansteigend auf 67 Jahre) Leistungen erhalten haben, auch im Rentenalter für diese zuständig, sofern keine Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate vorliegt.

Psychiatriebeirat

Der Psychiatriebeirat übernimmt die wichtige Verbindung zwischen der politischen und der operativen Ebene. Im Psychiatriebeirat arbeiten alle an dem Eingliederungshilfeprozess Beteiligten unter Federführung der Psychiatriekoordination zusammen, inklusive der Vertreter von Betroffenen und Angehörigen. Der Psychiatriebeirat berät die Kommune in allen Angelegenheiten der gemeindeintegrierten psychiatrischen Versorgung und vertritt die Interessen psychisch erkrankter und seelisch behinderter Bürgerinnen und Bürger. Hier werden notwendige politische Entscheidungen vorbereitet.

Gemeindepsychiatrischer Verbund

Menschen mit einer psychischen Erkrankung und/oder Behinderung haben oftmals besondere Bedürfnisse. Hier gilt es, ein professionelles, differenziertes und aufeinander

abgestimmtes Angebot vor Ort vorzuhalten, um die notwendige Unterstützung anbieten zu können.

Um diesem Anspruch so gut wie möglich zu verwirklichen, hat der Main-Kinzig-Kreis einen Verbund mit den wichtigsten Leistungserbringern, Organisationen und Vereinen gegründet. Der Gemeindepsychiatrische Verbund ist ein Zusammenschluss von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten und Trägern, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen leistet. Im Sinne einer trialogischen Besetzung werden auch psychiatrieerfahrene Menschen und Angehörige mit einbezogen. Als gemeinsame Grundlage des Verbundes dienst eine seit 2009 von allen Partnern unterzeichnete Kooperationsvereinbarung, in der die wesentlichen Inhalte und Ziele verbindlich fixiert sind. Der GPV MKK ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde (BAG GPV) und verpflichtet sich damit zur Einhaltung von entsprechenden Qualitätsstandards.

Gemeindepsychiatrisches Netzwerk

Menschen in einer Lebenskrise sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen haben ein Recht auf Hilfe – das ist klar. Vielen ist aber nicht bewusst, dass jede und jeder Betroffene auch einen berechtigten Anspruch hat, nach den eigenen, individuellen Bedürfnissen unterstützt und behandelt zu werden. Die Angebote der psychosozialen Hilfen im Main-Kinzig-Kreis sind sehr umfassen und auf hohem Niveau miteinander abgestimmt.

Im Gemeindepsychiatrischen Netzwerk finden Sie einen Überblick, über die Adressen von Einrichtungen sowie professionell Tätigen, der Selbsthilfekontaktstellen, Kliniken, Fachärzten und Therapeuten im Main-Kinzig-Kreis, die sich mit der Versorgung von psychisch kranken Menschen sowie von Menschen mit Suchtmittelerkrankungen beschäftigen.

Unter folgenden Links finden Sie das regelmäßig aktualisierte Verzeichnis: Gemeindepsychiatrisches Netzwerk

Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten, kurz Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG), regelt die Unterbringung, Zwangsbehandlung sowie die Rechtsstellung und Behandlung untergebrachter Personen im Land Hessen. Das PsychKHG löst das Hessische Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (HFEG) ab. Das HFEG bestand seit Mai 1952 und wurde zum 31.07.2017 außer Kraft gesetzt.

Das PsychKHG dient als Arbeitsgrundlage u.a. der Gesundheitsämter in Hessen und regelt Verfahrensweisen im Umgang mit Menschen in Krisensituationen.

 Psychiatriekoordination

 Assistentin

Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Freitag:

8 - 12 Uhr

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Psychiatriekoordination

Barbarossastr. 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Psychiatriekoordination

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Sozialpsychiatrischer Dienst

Psychosoziale Beratungsgespräche und Hilfeplanung

Im Gesundheitsamt ist das Sachgebiet Sozialpsychiatrischer Dienst (SPDI) Ansprechpartner für Menschen mit seelischen Erkrankungen, Suchterkrankungen und gerontopsychiatrischen Erkrankungen.

Die Beratung kann im Amt, in den Außenstellen oder in Form von Hausbesuchen mit betroffenen Menschen und mit deren Angehörigen, Freunden und Nachbarn erfolgen, dabei bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung und Vermittlung zu weiterführenden ambulanten und stationären Hilfen an. Das können Vermittlungen in eine Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle (PSKP) oder Vermittlungen in Wohnheime sein, in ambulantes betreutes Wohnen.

In der Nachsorge nimmt der SPDI Kontakt mit Menschen auf, die aus einer stationären psychiatrischen Versorgung kommen. Hier klärt der SPDI weitergehende Unterstützungen ab. Ambulante und stationäre Hilfen werden im Rahmen von Hilfeplanverfahren für den Betroffenen ermittelt. Chronisch psychisch Kranke und Suchtkranke werden durch verschiedene Träger anhand einer zielgerichteten Handlungsplanung im Alltag unterstützt. Betroffene und Angehörige, die diese Form der stationären Hilfe wünschen, können sozialarbeiterisch und ärztlich begleitet werden.

Der SPDI unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht, die Beratung ist kostenfrei und die Beratung ist auf Wunsch anonym.

 Geschäftszimmer

Frau Schwarz

Telefon 06051 85-11623

Frau Woestendiek

Telefon 06051 85-11620

Fax 06051 85-911638

E-Mail spdi@mkk.de

Telefonisch erreichbar:

Telefonnummer 06051 85-11620

Faxnummer 06051 85-911638

E-Mail spdi@mkk.de

Montag bis Mittwoch:

8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr

Donnerstag:

8 - 12 Uhr und 13 - 17:30 Uhr

Freitag:

8 - 12 Uhr

Termine zur Sprechstunde werden telefonisch vergeben!

Besucheranschrift

Main-Kinig-Forum

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Sozialpsychiatrischer Dienst

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Sozialpsychiatrischer Dienst

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Trinkwasserhygiene und -überwachung

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel

Wasser ist die Grundlage allen Lebens. Deshalb hat die Verfügbarkeit und die Qualität von Trinkwasser für den Menschen eine entscheidende Bedeutung. Schon immer war die Verbesserung der Trinkwasserqualität mit der Erhöhung der Lebenserwartung verbunden.

Damals wie heute war klar, Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch den Genuss oder den Gebrauch keine gesundheitliche Schädigung verursacht wird, insbesondere durch das Vorhandensein von Krankheitserregern und chemischen Stoffen.

In Deutschland wird die Beschaffenheit für Trinkwasser durch das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung geregelt. Demnach müssen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sicherstellen, dass eine einwandfreie Trinkwasserqualität bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, - aufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik umgesetzt und die vorgegebenen Grenzwerte im Trinkwasser eingehalten werden.

Dem Gesundheitsamt obliegt die Überwachung des Trinkwassers zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Somit unterscheidet die Trinkwasserverordnung zwischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und der unabhängigen gesundheitsbezogenen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Die behördliche Überwachung bezieht sich auf die Gesamtheit der Trinkwasserversorgung und schließt Begehungen, sowie Entnahme und Untersuchungen von Wasserproben ein. Bei festgestellten Abweichungen von gesetzliches Vorgaben muss das Gesundheitsamt entscheiden, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und ob die Wasserversorgung ohne Einschränkung fortgeführt werden darf. Ist eine Gefährdungslage begründet, ordnet das Gesundheitsamt die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an. Weiterhin besteht eine Pflicht, geeignetes Informationsmaterial über die Wasserqualität zu veröffentlichen und die Trinkwassernutzer zu beraten.

Download Trinkwasser

Anzeigeformulare

Hessische Untersuchungsstellen

Empfehlungen des Umweltbundesamtes

Merkblätter

Untersuchungsumfang Wasserversorgungsanlagen

 Ansprechpartner

Gesundheitsingenieur

Herr Albrecht

Telefonnummer 06051 85-11653

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Gesundheitsingenieurin

Frau Mittländer

Telefonnummer 06051 85-11654

Fax 06051 85-911677

E-Mail hyg@mkk.de

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis

A57.3 Hygiene und Umweltmedizin

Postfach 1465

63569 Gelnhausen

Zahngesundheit

Gesund beginnt im Mund

ZÄD und AKJZ fördern gemeinsam die Mundgesundheit von Kindern und Jugendlichen.

Aufgabe ist es, das tägliche Zähneputzen üben in den Kindergärten einzuführen und über Mundgesundheit in Kindergärten und Schulen zu unterrichten. Pädagogen und Eltern werden zu einem gesunden Pausensnack zum Zuckerfreien Vormittag angehalten. Prophylaxe-Fachkräfte führen in Kindergärten und Schulen jährlich altersgerechte Unterrichtseinheiten zur Zahngesundheit durch. Geschult wird richtiges Putzen der Zähne. Gesunde Zähne sind das wichtigste Ziel. Jährlich untersuchen der ZÄD und der AKJZ bis zu 15.000 Kinder und Jugendliche in den Kindergärten und in den Schulen.

  • Begutachtung von Zahngesundheit und Mundgesundheit bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Kreisgebiet und Veröffentlichung von Ergebnissen nach Gesundheitsrichtlinien.
  • Begutachtung aufgrund von zahnärztlichen Befunden, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Beihilferecht oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) beantragt werden.

Evaluation der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe im Main-Kinzig-Kreis

Projektbericht von Berna Aldundag (Studierende des Studiengangs Gesundheitsförderung B.Sc.) und Frau Dr. Schreiber, MPH (Zahnärztlicher Dienst Gesundheitsamt Main-Kinzig-Kreis)

ZÄD und AKJZ stärken durch gesundheitsfördernde Maßnahmen die Mundgesundheit von Kindern und Jugendlichen. Diese zahnmedizinische Gruppenprophylaxe umfasst eine flächendeckende Durchführung von Prophylaxemaßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mundgesundheit durch Zahnärzte, zahnmedizinisches Fachpersonal sowie Prophylaxefachkräfte und Ökotrophologen des AKJZ.

Ziel des Berichts ist es, Struktur, Prozess und Ergebnis der Gruppenprophylaxe in den Kindergärten im MKK zu beschreiben. Es soll festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf besteht im MKK zu beschreiben. Es soll festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen zur Optimierung der Gruppenprophylaxe in den Kindergärten künftig geplant werden müssen.

  • Evaluation der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe im Main-Kinzig-Kreis PDF

Vier Säulen für gesunde Zähne:

Die Basis für die Förderung von Mundgesundheit sind vier Säulen, bestehend aus einer gesunden Ernährung, aus gewissenhafter Zahnpflege, aus Fluoridanwendungen und aus der Vorsorgeuntersuchung in einer Zahnarztpraxis, in Kindergärten und Schulen.

Ernährung in Kindergärten und Schulen

Ernährungsberaterinnen führen in Kindergärten und Schulen einmal jährlich eine altersgerechte Unterrichtseinheit zur Motivation für eine zahngesunde Ernährung durch. Darin enthalten sind ganz wesentlich die Fragen, in welchen Lebensmitteln und Getränken überall Zucker versteckt ist und wie er sich auf die Zähne auswirkt. Erzieherinnen und Eltern werden auch regelmäßig geschult und motiviert, den Kindern unter anderem mit dem Zuckerfreien Vormittag eine gesunde Lebenswelt zu gestalten.

Zahnpflege in Kindergärten und Schulen

Die Prophylaxefachkräfte führen in Kindergärten und Schulen einmal jährlich eine altersgerechte Unterrichtseinheit zur Zahnpflege durch. Dabei widmen sie sich folgender Themen:

Patenschaftszahnärzte

Patenschaftszahnärzte sind niedergelassene Zahnärzte, die in Absprache mit dem AKJZ Kindergärten betreuen. Die Schwerpunkte bilden Erzieherinnen- und Elternberatung zur Zahngesundheit, Zahnputzübungen und Ernährungsspiele mit den Kindern. Sowie der Besuch in einer Zahnarztpraxis findet statt, um Kinder mit Freude und Spaß daran zu gewöhnen.

Gesundheitsbericht über die Zahnärztlichen Untersuchungen in Kindergärten und Schulen

Jährlich werden Kinder und Jugendliche in Kindergärten und Schulen von den Teams zahnärztlich untersucht. Sie begutachten die Zahngesundheit und die Mundgesundheit bei Kindern und Jugendlichen im gesamten Kreisgebiet. Die Ergebnisse veröffentlicht der Zahnärztliche Dienst in Gesundheitsberichten.

PDF - Download

Gesetzesgrundlage

Die Rechtsgrundlage für zahnärztliche Untersuchungen in Kindergärten und Schulen ist das HGöGD und der § 21 im fünften Sozialgesetzbuch.

Datenschutz

Alle medizinischen Daten und Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht!

 Termine

Telefonnummer 06051 85-11580

Faxnummer 06051 85-911599

E-Mail zaed@mkk.de

Montag bis Donnerstag:

8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr

Freitag: 8 - 12 Uhr

 Kontakt

Geschäftszimmer

Herr Anton
Telefonnummer 06051 85-11584

Faxnummer 06051 85-911599

E-Mail zaed@mkk.de

Frau Anton
Telefonnummer 06051 85-11580

Faxnummer 06051 85-911599

E-Mail zaed@mkk.de

Frau Walter
Telefonnummer 06051 85-11586

Faxnummer 06051 85-911599

E-Mail zaed@mkk.de

Sachgebietsleiterin

Frau Dr. Adolphi

Telefon 06051 85-11591

Fax 06051 85-911599

E-Mail zaed@mkk.de

Besucher-Anschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr

Zahnärztlicher Dienst

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis

Amt 57.3 Zahnärztlicher Dienst

Barbarossastraße 24

63571 Gelnhausen

Postanschrift

Kreisausschuss Main-Kinzig-Kreis
Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr
57.3 Gesundheit
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Besucheranschrift

Main-Kinzig-Forum
Amt für Gesundheit und Gefahrenabwehr
57.3 Gesundheitsamt
Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

Telefonische Erreichbarkeit

Vormittags Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Nachmittags Montag bis Mittwoch von 13 bis 15 Uhr.

Donnterstags von 13 bis 17.30 Uhr.

Abteilungsleiter

  • Michael Latka